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Dahingeſtellt bleiben kann zunächſt, ob die erwähnte Vertrags-
beſtimmung als Pacht- oder Mietvertrag anzuſehen iſt oder ob
ſich darin irgend ein anderes Rechtsgeſchäft darſtellt. Denn es
liegt nach den obigen Erwägungen zweifellos eine ſteuerpflichtige
Einnahme aus Grundvermögen vor.
Der Feſtſtellung des Einkommens aus Grundvermögen für das
Steuerjahr 1906 iſt das Ertragsergebnis der drei vorauf-
gegangenen Jahre 1903, 1904 und 1905 nach $ 10 des Einkommen-
ſteuergeſetzes zu Grunde zu legen, da durch den Hinzutritt einer
bis dahin nicht geübten Nutzung des Grundbeſitzes im Jahre 1904
zu der bisherigen hauptſächlich landwirtſchaftlichen Nutzung eine
weſentliche Anderung der Einkommensquelle ebenſowenig herbei-
geführt wird, wie z. B. bei dem Verkaufe von Holz oder von Lehm,
Ton, Mergel und ähnlichen der Subſtanz des Bodens ent-
nommenen Erträgniſſen (8 13 Abſ. 4 a. a. O. ).
Demnach war dem in der Steuererklärung angegebenen Ertrag
aus Grundvermögen nicht nur ein Fünftel, wie bei der Veran-
lagung und in der Berufungsentſcheidung geſchehen, ſondern ein
Drittel der hier fraglichen im Jahre 1904 vereinnahmten Summe
von 20000 M hinzuzurechnen, ſo daß das in Betracht kommende
ſteuerpflichtige Einkommen, ganz abgeſehen davon, daß nicht klar-
geſtellt iſt, ob der Pachtertrag für den zu Bohrzwecken benutzten
Grund und Boden und der etwaige Gewinnanteil an den von den
Erdölwerken A. auf den Grundſtücken des Steuerpflichtigen ge-
förderten Produkten in deſſen Steuererklärung mitberückſichtigt
iſt, bei der Veranlagung und in der Berufungsentſcheidung noch
zu niedrig angeſetzt iſt.
Hiermit rechtfertigt ſich die Abweiſung der Beſchwerde.
Einkommenſteuer.
Der am Schluſſe eines für die Beranlagung maßgebenden Jahres
vorhandene Mehrwert der Beſtände an Wirtſchaftserzeug-
niſſen und Vorräten gegenüber dem Werte bei deſſen Beginn
iſt bei der Ermittelung des Einkommens aus der Landwirt-
ſchaft in Einnahme zu ſtellen.
Dahingeſtellt bleiben kann zunächſt, ob die erwähnte Vertrags-
beſtimmung als Pacht- oder Mietvertrag anzuſehen iſt oder ob
ſich darin irgend ein anderes Rechtsgeſchäft darſtellt. Denn es
liegt nach den obigen Erwägungen zweifellos eine ſteuerpflichtige
Einnahme aus Grundvermögen vor.
Der Feſtſtellung des Einkommens aus Grundvermögen für das
Steuerjahr 1906 iſt das Ertragsergebnis der drei vorauf-
gegangenen Jahre 1903, 1904 und 1905 nach $ 10 des Einkommen-
ſteuergeſetzes zu Grunde zu legen, da durch den Hinzutritt einer
bis dahin nicht geübten Nutzung des Grundbeſitzes im Jahre 1904
zu der bisherigen hauptſächlich landwirtſchaftlichen Nutzung eine
weſentliche Anderung der Einkommensquelle ebenſowenig herbei-
geführt wird, wie z. B. bei dem Verkaufe von Holz oder von Lehm,
Ton, Mergel und ähnlichen der Subſtanz des Bodens ent-
nommenen Erträgniſſen (8 13 Abſ. 4 a. a. O. ).
Demnach war dem in der Steuererklärung angegebenen Ertrag
aus Grundvermögen nicht nur ein Fünftel, wie bei der Veran-
lagung und in der Berufungsentſcheidung geſchehen, ſondern ein
Drittel der hier fraglichen im Jahre 1904 vereinnahmten Summe
von 20000 M hinzuzurechnen, ſo daß das in Betracht kommende
ſteuerpflichtige Einkommen, ganz abgeſehen davon, daß nicht klar-
geſtellt iſt, ob der Pachtertrag für den zu Bohrzwecken benutzten
Grund und Boden und der etwaige Gewinnanteil an den von den
Erdölwerken A. auf den Grundſtücken des Steuerpflichtigen ge-
förderten Produkten in deſſen Steuererklärung mitberückſichtigt
iſt, bei der Veranlagung und in der Berufungsentſcheidung noch
zu niedrig angeſetzt iſt.
Hiermit rechtfertigt ſich die Abweiſung der Beſchwerde.
Einkommenſteuer.
Der am Schluſſe eines für die Beranlagung maßgebenden Jahres
vorhandene Mehrwert der Beſtände an Wirtſchaftserzeug-
niſſen und Vorräten gegenüber dem Werte bei deſſen Beginn
iſt bei der Ermittelung des Einkommens aus der Landwirt-
ſchaft in Einnahme zu ſtellen.