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Abteilung II.
Entſcheidungen in —
— ꝛ
Die Geſchäftsführer eines Vereins, deſſen Zweck iſt, ſeine Mit-
glieder durch vertrauliche Mitteilungen vor Verluſten zu
ſchützen und deren Handelsintereſſe zu fördern, betreiben
kein eigenes Gewerbe, auch wenn ſie vertragsmäßig als
Honorar die nach Beſtreitung der entſtehenden Koſten ver-
bleibenden Reineinnahmen des Vereins erhalten.
Entſcheidung des VI. Senats vom 11. Oktober 1906.
J. N. VI. G. 108 — Rep. VI. G. 8306
Der Beſchwerde zweier für das Steuerjahr 1905 zur Gewerbe-
ſteuer Veranlagten entſprach das Verxerwaltungsgericht durch
Freiſtellung von der Steuer aus folgenden
Gründen:
Die Beſchwerdeführer ſind gemäß einem mit dem Vereins-
vorſtande geſchloſſenen Vertrage Geſchäftsführer des Kreditreform-
vereins zu H. Der Verein verfolgt den Zweck, ſeine Mitglieder
durch vertrauliche Mitteilung vor geſchäftlichen Verluſten zu
ſchützen, eine möglichſt ſichere Auskunftserteilung über Geſchäfts-
und Kreditverhältniſſe herbeizuführen und Handels- und Rechts-
ſchutzintereſſen zu fördern. Nach den Satzungen des Vereins ge-
hören die Geſchäftsführer zu ſeinen Organen (& 10). Sie werden
vom Vereinsvorſtand angeſtellt und in ihrer Geſchäftsführung be-
aufſichtigt (8 18), können auch vom Vorſtand unter beſtimmten
Vorausſetzungen entlaſſen werden (8 23). Als Honorar erhalten
ſie die geſamten von ihnen ſelbſt einzuziehenden Vereinsein-
nahmen, insbeſondere die von den Mitgliedern zu zahlenden, durch
die Vereinsſatzungen beſtimmten Gebühren (88 26, 14 der
Abteilung II.
Entſcheidungen in —
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Die Geſchäftsführer eines Vereins, deſſen Zweck iſt, ſeine Mit-
glieder durch vertrauliche Mitteilungen vor Verluſten zu
ſchützen und deren Handelsintereſſe zu fördern, betreiben
kein eigenes Gewerbe, auch wenn ſie vertragsmäßig als
Honorar die nach Beſtreitung der entſtehenden Koſten ver-
bleibenden Reineinnahmen des Vereins erhalten.
Entſcheidung des VI. Senats vom 11. Oktober 1906.
J. N. VI. G. 108 — Rep. VI. G. 8306
Der Beſchwerde zweier für das Steuerjahr 1905 zur Gewerbe-
ſteuer Veranlagten entſprach das Verxerwaltungsgericht durch
Freiſtellung von der Steuer aus folgenden
Gründen:
Die Beſchwerdeführer ſind gemäß einem mit dem Vereins-
vorſtande geſchloſſenen Vertrage Geſchäftsführer des Kreditreform-
vereins zu H. Der Verein verfolgt den Zweck, ſeine Mitglieder
durch vertrauliche Mitteilung vor geſchäftlichen Verluſten zu
ſchützen, eine möglichſt ſichere Auskunftserteilung über Geſchäfts-
und Kreditverhältniſſe herbeizuführen und Handels- und Rechts-
ſchutzintereſſen zu fördern. Nach den Satzungen des Vereins ge-
hören die Geſchäftsführer zu ſeinen Organen (& 10). Sie werden
vom Vereinsvorſtand angeſtellt und in ihrer Geſchäftsführung be-
aufſichtigt (8 18), können auch vom Vorſtand unter beſtimmten
Vorausſetzungen entlaſſen werden (8 23). Als Honorar erhalten
ſie die geſamten von ihnen ſelbſt einzuziehenden Vereinsein-
nahmen, insbeſondere die von den Mitgliedern zu zahlenden, durch
die Vereinsſatzungen beſtimmten Gebühren (88 26, 14 der