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des Kindes gehört, ſo unterliegt dieſes Recht wegen ſeiner Un-
übertragbarkeit doch nicht dem elterlichen Nießbrauchsrecht (Ent-
ſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen
Bd. 11 S. 167 ff.). Es darf daher das Einkommen des Kindes
aus dieſem Rechte auf periodiſche Hebungen uſw. ($ 15 des Ein-
kommenſteuergeſetzes) der Steuerpflichtigen nach 8 11 Nr. 2 des
letzteren Geſetzes nicht bei der Veranlagung zur Einkommenſteuer
und demgemäß nach S 5 Nr. 4 des Ergänzungsſteuergeſetzes ihr
auch nicht der Kapitalwert dieſes Rechtes ihres Kindes bei der
Veranlagung zur Ergänzungsſteuer zugerechnet werden.
Hiernach hätte die Berufungskommiſſion den Kapitalwert der
der Steuerpflichtigen auf Grund des Vertrags vom 4, Januar
1905 obliegenden Verpflichtung zum Unterhalt ihres Kindes nach
Maßgabe der Vorſchriften im 8 13 des Ergänzungsſteuergeſetzes
feſtſtellen und von dem ſteuerbaren Vermögen in Abzug bringen
müſſen. Da ſie dies unterlaſſen hat, ſo iſt ihre Entſcheidung wegen
Verletzung des beſtehenden Rechtes nach 8 36 Abſ. 1 des Er-
gänzungsſteuergeſetzes, 8 44 Nr. 1 des Einkommenſteuergeſetzes,
aufzuheben und die bei freier Beurteilung nicht ſpruchreife Sache
zur anderweiten Entſcheidung an die Berufungskommiſſion zurück-
zugeben.
des Kindes gehört, ſo unterliegt dieſes Recht wegen ſeiner Un-
übertragbarkeit doch nicht dem elterlichen Nießbrauchsrecht (Ent-
ſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen
Bd. 11 S. 167 ff.). Es darf daher das Einkommen des Kindes
aus dieſem Rechte auf periodiſche Hebungen uſw. ($ 15 des Ein-
kommenſteuergeſetzes) der Steuerpflichtigen nach 8 11 Nr. 2 des
letzteren Geſetzes nicht bei der Veranlagung zur Einkommenſteuer
und demgemäß nach S 5 Nr. 4 des Ergänzungsſteuergeſetzes ihr
auch nicht der Kapitalwert dieſes Rechtes ihres Kindes bei der
Veranlagung zur Ergänzungsſteuer zugerechnet werden.
Hiernach hätte die Berufungskommiſſion den Kapitalwert der
der Steuerpflichtigen auf Grund des Vertrags vom 4, Januar
1905 obliegenden Verpflichtung zum Unterhalt ihres Kindes nach
Maßgabe der Vorſchriften im 8 13 des Ergänzungsſteuergeſetzes
feſtſtellen und von dem ſteuerbaren Vermögen in Abzug bringen
müſſen. Da ſie dies unterlaſſen hat, ſo iſt ihre Entſcheidung wegen
Verletzung des beſtehenden Rechtes nach 8 36 Abſ. 1 des Er-
gänzungsſteuergeſetzes, 8 44 Nr. 1 des Einkommenſteuergeſetzes,
aufzuheben und die bei freier Beurteilung nicht ſpruchreife Sache
zur anderweiten Entſcheidung an die Berufungskommiſſion zurück-
zugeben.