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— 36l1. —

Satzungen und 55 S, 11, 12, 15 und 19 der Geſchäftsordnung).
Aus jenen Einnahmen haben ſie auch die geſamten Vereinsaus-
gaben zu beſtreiten (8 20 der Satzungen). Das durch die Vereins-
tätigkeit auf der Geſchäftsſtelle angeſammelte Material iſt Eigen-
tum des Vereins (S 28).

In dem mit den Beſchwerdeführern abgeſchloſſenen Vertrag iſt
deren Verhältnis zum Vereine demgemäß unter ausdrücklicher Ver-
weiſung auf die Vereinsſatzungen geregelt.

Hiernach kann in der Tätigkeit der Beſchwerdeführer als Ge-
ſchäftsführer des Vereins der Betrieb eines ſtehenden Gewerbes
nicht gefunden werden. Es fehlt dazu vor allem auch das not-
wendige Merkmal der Selbſtändigkeit (ſiehe Fuiſting, Die
preußiſchen direkten Steuern, Bd. 3 3. Aufl. S. 6 und 14 Anm. 5
Abſ. 4 und D a). Die Beſchwerdeführer üben jene Tätigkeit nur
als Angeſtellte des Vereins in deſſen Auftrag und Dienſte aus.
Dabei iſt es unerheblich, daß ſie als Honorar nicht einen feſten
Betrag, ſondern die nach Beſtreitung der entſtehenden Koſten ver-
bleibenden Reineinnahmen des Vereins erhalten. Sie haben auch
hierauf nur Anſpruch infolge und auf Grund der vertraglichen
Überlaſſung der Forderungen von ſeiten des Vereins.

Die Berufungsentſcheidung, in welcher die Annahme einer ge-
werblichen Tätigkeit der Beſchwerdeführer in unzutreffender Weiſe
damit begründet iſt, daß die Beſchwerdeführer geſchäftlich völlig
ſelbſtändig und die Vereinsmitglieder ihre Kunden ſeien, iſt daher
aufzuheben. In der Sache ſelbſt ergibt ſich nach den vorſtehenden
Ausführungen die Freiſtellung der Beſchwerdeführer.



Der Betrieb eines die Wirtſchaft in eigenem Namen und für eigene
Rechnung betreibenden Bahnhofswirts auf preußiſchen
Staatsbahnen iſt gewerbeſteuerpflichtig.

Entſcheidung des VI. Senats vom 29. Oktober 1908.
J. N..VI-G 160 Rep. VI. G. 11608

Die Beſchwerde eines für das Steuerjahr 1907 zur Gewerbe-
ſteuer veranlagten Bahnhofswirts wurde vom Oberverwaltungs-
gerichte zurückgewieſen aus folgenden
 
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