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— 213 —

Steuerfeſtſetzung zu berichtigen, ohne daß es noch der Er-

örterung der auch vom Steuerpflichtigen nicht angeregten
Frage bedurfte, ob etwa auch der Penſionszuſchuß, der nur
für zwei Monate, und zwar in einer Summe mit der erſten
Penſionsrate, nach $ 6 Abſ. 5 des Offizier-Penſionsgeſetzes vom
31. Mai 1906 zu zahlen war, nicht als ſteuerpflichtiges Einkommen
anzuſehen iſt. Dieſen Steuerſatz hat Steuerpflichtiger vom 1. De-
zember 1906 ab, mithin für das Steuerjahr 1906 zum Betrage

von — 10,33 M, zu entrichten.
— —
Einkommenſteuer.

Das Einkommen aus der Verwaltung einer Königlichen Lotterie-
einnahme iſt Einkommen aus gewinnbringender Be-
ſchäftigung, nicht ſolches aus Gewerbebetrieb.“)

Entſcheidung des VI. Senats vom 6. Juli 1908.
IJ. N. VII. a 101 — Rep. VII. a. 22707
Die Beſchwerde des Steuerpflichtigen, eines Königlichen Lotterie-
einnehmers, wegen Heranziehung ſeines Einkommens aus der

Lotterieeinnahme zur Beſteuerung für das Steuerjahr 1906 wurde

vom Oberverwaltungsgerichte zurückgewieſen aus nachſtehenden

Gründen:

Der Steuerpflichtige iſt Kaufmann und für das Steuerjahr
1906 mit einem nach dem Durchſchnitte der mit den Kalender-
jahren übereinſtimmenden Geſchäftsjahre 1903 bis 1905 buchmäßig
berechneten gewerblichen Ertrage veranlagt worden. Im April
1906 hat der Vorſitzende der Veranlagungskommiſſion in Er-
fahrung gebracht, daß dem Steuerpflichtigen vom 1. Januar 1906
ab eine bei der Veranlagung nicht berückſichtigte Kollekte der
preußiſchen Klaſſenlotterie übertragen worden war, und infolge-
deſſen gegen die Veranlagung Berufung eingelegt. Nachdem der
Steuerpflichtige nach Ablauf des erſten Geſchäftsjahrs 1906 im
Verufungsverfahren einen Reinertrag aus der Lotterieeinnahme
von rund 6208 M angegeben hatte, iſt ihm in der Berufungs-

) Vergl. Bd. 4 S. 432ff.
 
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