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kontos könne aber kein Grund zur Heranziehung von Beträgen
entnommen werden, die tatſächlich keinen Gewinn darſtellten.
Die Beſchwerde wurde vom Oberverwaltungsgerichte zurück-
gewieſen aus nachſtehenden
Gründen: ;
Nach 8 16 des Einkommenſteuergeſetzes in der Faſſung vom
19. Juni 1906 gilt als ſteuerpflichtiges Einkommen der Geſell-
ſchaften mit beſchränkter Haftung der erzielte, unter ſinngemäßer
Anwendung des 8& 13 zu berechnende Geſchäftsgewinn. Im 8 13
Abſ. 1 Satz 2 wird beſtimmt, daß bei Steuerpflichtigen, welche
Handelsbücher nach Vorſchrift der S& 38ff. des Handelsgeſetzbuchs
führen, der Gewinn unter Beachtung der Vorſchriften im $ 7 und
8& 8 des Einkommenſteuergeſetzes nach den Grundſätzen zu be-
rechnen iſt, wie ſolche für die Inventur und Bilanz durch das
Handelsgeſetzbuch vorgeſchrieben ſind. Eine gleichlautende Be-
ſtimmung enthielt auch der 5 14 Abſ. 1 Satz 2 des Einkommen-
ſteuergeſetzes in der urſprünglichen Faſſung vom 24. Juni 1891.
Mit bezug auf dieſe Vorſchrift hat der Gerichtshof bereits in dem
Urteile vom 25. Juni 1902 (Entſcheidungen in Staatsſteuerſachen
Bd. 10 S. 236 bis 239) aus der Entſtehungsgeſchichte nach-
gewieſen, daß die Worte: „durch das Handelsgeſetzbuch“ ohne An-
ziehung eines Paragraphen zum Ausdrucke bringen ſollten, daß
für die Aktiengeſellſchaften und Kommanditgeſellſchaften auf
Aktien die Beſtimmungen im Art. 185a und 239 des Allgemeinen
Deutſchen Handelsgeſetzbuchs und auf phyſiſche Perſonen der
Art. 31 a. a. O. bezüglich der Benutzung der Bilanzen zur
Deklaration Anwendung zu finden hätten, und daß die für Aktien-
geſellſchaften gegebenen Vorſchriften auf andere ſteuerpflichtige Ge-
ſellſchaften, z B. auf die Genoſſenſchaften, nicht anwendbar ſind.
Da der jetzt geltende 8 13 Abſ. 1 Satz 2 des Einkommenſteuer-
geſetzes in der Faſſung vom 19. Juni 1906 gleichfalls nur die
Grundſätze des Handelsgeſetzbuchs über Inventur und Bilanz,
aber nicht diejenigen über die Bilanzen der Geſellſchaften mit be-
ſchränkter Haftung im 8 42 des Geſetzes, betreffend die Geſell-
ſchaften mit beſchränkter Haftung, nach der Faſſung vom 20. Mai
1898 erwähnt, ſo können auch die Vorſchriften im 8 261 des
Handelsgeſetzbuchs vom 10. Mai 1897 nicht auf dieſe Geſellſchaften
kontos könne aber kein Grund zur Heranziehung von Beträgen
entnommen werden, die tatſächlich keinen Gewinn darſtellten.
Die Beſchwerde wurde vom Oberverwaltungsgerichte zurück-
gewieſen aus nachſtehenden
Gründen: ;
Nach 8 16 des Einkommenſteuergeſetzes in der Faſſung vom
19. Juni 1906 gilt als ſteuerpflichtiges Einkommen der Geſell-
ſchaften mit beſchränkter Haftung der erzielte, unter ſinngemäßer
Anwendung des 8& 13 zu berechnende Geſchäftsgewinn. Im 8 13
Abſ. 1 Satz 2 wird beſtimmt, daß bei Steuerpflichtigen, welche
Handelsbücher nach Vorſchrift der S& 38ff. des Handelsgeſetzbuchs
führen, der Gewinn unter Beachtung der Vorſchriften im $ 7 und
8& 8 des Einkommenſteuergeſetzes nach den Grundſätzen zu be-
rechnen iſt, wie ſolche für die Inventur und Bilanz durch das
Handelsgeſetzbuch vorgeſchrieben ſind. Eine gleichlautende Be-
ſtimmung enthielt auch der 5 14 Abſ. 1 Satz 2 des Einkommen-
ſteuergeſetzes in der urſprünglichen Faſſung vom 24. Juni 1891.
Mit bezug auf dieſe Vorſchrift hat der Gerichtshof bereits in dem
Urteile vom 25. Juni 1902 (Entſcheidungen in Staatsſteuerſachen
Bd. 10 S. 236 bis 239) aus der Entſtehungsgeſchichte nach-
gewieſen, daß die Worte: „durch das Handelsgeſetzbuch“ ohne An-
ziehung eines Paragraphen zum Ausdrucke bringen ſollten, daß
für die Aktiengeſellſchaften und Kommanditgeſellſchaften auf
Aktien die Beſtimmungen im Art. 185a und 239 des Allgemeinen
Deutſchen Handelsgeſetzbuchs und auf phyſiſche Perſonen der
Art. 31 a. a. O. bezüglich der Benutzung der Bilanzen zur
Deklaration Anwendung zu finden hätten, und daß die für Aktien-
geſellſchaften gegebenen Vorſchriften auf andere ſteuerpflichtige Ge-
ſellſchaften, z B. auf die Genoſſenſchaften, nicht anwendbar ſind.
Da der jetzt geltende 8 13 Abſ. 1 Satz 2 des Einkommenſteuer-
geſetzes in der Faſſung vom 19. Juni 1906 gleichfalls nur die
Grundſätze des Handelsgeſetzbuchs über Inventur und Bilanz,
aber nicht diejenigen über die Bilanzen der Geſellſchaften mit be-
ſchränkter Haftung im 8 42 des Geſetzes, betreffend die Geſell-
ſchaften mit beſchränkter Haftung, nach der Faſſung vom 20. Mai
1898 erwähnt, ſo können auch die Vorſchriften im 8 261 des
Handelsgeſetzbuchs vom 10. Mai 1897 nicht auf dieſe Geſellſchaften