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— 354 —

für den Steuerpflichtigen nach 5 43 I 1 die Rechtsmittel mit der
Berufungsinſtanz erſchöpft.

Hiermit rechtfertigt ſich die Abweiſung der Beſchwerde.

Die Koſten des Verfahrens ſind dem Steuerpflichtigen nach
S 54 des Einkommenſteuergeſetzes in der Faſſung vom 19. Juni
1906 und $ 109 des Landesverwaltungsgeſetzes vom 30. Juli
1883 nicht auferlegt worden, ſondern außer Anſatz gelaſſen,
weil in der Berufungsentſcheidung das Rechtsmittel der Be-
ſchwerde als zuläſſig bezeichnet war, der Steuerpflichtige alſo
durch falſche Rechtsbelehrung zur Anbringung der Beſchwerde
verleitet worden iſt.

Nr. 84.

Ergänzungsſteuer.

Zu den letztwilligen Verfügungen im Sinne des S 7 zu C des
Ergänzungsſteuergeſetzes vom 14. Juli 1893 gehören auch
Erbverträge.

Berechnung des Kapitalwerts einer der Steuerpflichtigen von
ihrem verſtorbenen Ehemann in einem Ehe- und Erbvertrage
zugeſicherten Rente, deren Bezug an auflöſende Bedingungen
geknüpft und mit der Verpflichtung zum Unterhalte der
gemeinſchaftlichen Kinder belaſtet iſt.

Entſcheidung des V. Senats vom 6. Juli 1907.
J. N 4M 27 Rep: B W 207

Das ſteuerbare Vermögen der Steuerpflichtigen, einer Witwe,
beſtand lediglich in dem ſeiner Höhe nach ſtreitigen Kapitalwert
einer jährlichen Rente von 25 000 M, die ihr von ihrem im Mai
1906 verſtorbenen Ehemann in dem am 4, Januar 1905 vor der
Verheiratung zwiſchen beiden abgeſchloſſenen Ehe-, Erb- und Erb-
verzichtsvertrag ausgeſetzt war. Bezüglich dieſer Rente waren
darin folgende Beſtimmungen getroffen.

Zunächſt war beſtimmt, daß der Steuerpflichtigen aus den
Einkünften des Nachlaſſes ihres künftigen Ehemanns, ſolange ſie
lebte, eine jährliche Rente von 25 000 M gezahlt werden, daß aber
im Falle ihrer Wiederverheiratung die Zahlung der Rente auf-
hören und die Steuerpflichtige alsdann aus dem Nachlaß ein
Kapital von 200 000 M als Eigentum erhalten ſollte. /
 
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