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reiner Kapitaliſt anzuſehen ſei, da ſie an ſich keinen anderen An-
ſpruch auf Gewinn aus den rumäniſchen Petroleumunter-
nehmungen, als wie jeder Privatmann an ihrer Stelle als
Aktionär haben würde, habe und daher tatſächlich auch nur die-
ſelbe Dividende wie jeder andere Aktionär der Geſellſchaft be-
ziehe.“
In der Berufungsentſcheidung wurde das Beſtehen eines ſelb-
ſtändigen Gewerbebetriebs der Steuerpflichtigen angenommen,
aber ein Betrieb auch außerhalb Preußens verneint. Zur Be-
gründung war insbeſondere ausgeführt:
„Was die Gewerbeſteuerpflicht überhaupt anlangt, ſo iſt aller-
dings richtig, daß die bloße zinsbare Anlegung verfügbarer Fonds
noch nicht als Gewerbebetrieb zu erachten iſt, wenn auch ein Ge-
winn damit erſtrebt wird (Entſcheidungen des Oberverwaltungs-
gerichts in Staatsſteuerſachen Bd. 3 S. 367). Solche Kapital-
nutzung wird aber zum Gewerbe, wenn ſie die Form einer berufs-
mäßigen Tätigkeit annimmt. Daß dies vorliegend der Fall iſt,
kann man nicht in Abrede ſtellen (a. a. O. Bd. 3 S. 266 und
Bd. 5 S. 346). Die Steuerpflichtige legt ihr Geld nicht in be-
liebigen Werten an, wie jeder Kapitaliſt, der nur die Sicherheit
und Ertragsfähigkeit zu prüfen pflegt, ſondern ſie hat ihre Gelder
nach Vorſchrift des Statuts lediglich bei Unternehmungen angelegt,
die ſich mit der Petroleuminduſtrie befaſſen, für welche letztere
auch eigener Betrieb ſtatutenmäßig vorgeſehen und auch in neuerer
Zeit — allerdings wohl nach der hier ſtreitigen Veranlagung —
wenigſtens indirekt in die Wege geleitet iſt. An dem Vorhanden-
ſein eines ſelbſtändigen Gewerbebetriebs, d. h. einer berufs-
mäßigen Tätigkeit, die bei der Erzielung und Verwertung wirt-
ſchaftlicher Werte ſich beteiligt, iſt hiernach um ſo weniger zu
zweifeln, als auch beſtimmte Maßnahmen, wie die Delegation der
Vertrauensleute in die Vorſtände der rumäniſchen Geſellſchaften,
darauf hindeuten, daß die Tätigkeit der B.ſchen Geſellſchaft über
diejenige eines Aktionärs jener Geſellſchaften weit hinausgeht,
und zwar nicht zufällig oder gelegentlich, ſondern plan- und
ſtatutenmäßig.
Deshalb iſt jetzt hier noch die zweite Frage zu erörtern, ob
der Gewerbebetrieb der Steuerpflichtigen, als nur zum Teil in
Preußen ſtattfindend, auch nur zum Teil hier gewerbeſteuer-
reiner Kapitaliſt anzuſehen ſei, da ſie an ſich keinen anderen An-
ſpruch auf Gewinn aus den rumäniſchen Petroleumunter-
nehmungen, als wie jeder Privatmann an ihrer Stelle als
Aktionär haben würde, habe und daher tatſächlich auch nur die-
ſelbe Dividende wie jeder andere Aktionär der Geſellſchaft be-
ziehe.“
In der Berufungsentſcheidung wurde das Beſtehen eines ſelb-
ſtändigen Gewerbebetriebs der Steuerpflichtigen angenommen,
aber ein Betrieb auch außerhalb Preußens verneint. Zur Be-
gründung war insbeſondere ausgeführt:
„Was die Gewerbeſteuerpflicht überhaupt anlangt, ſo iſt aller-
dings richtig, daß die bloße zinsbare Anlegung verfügbarer Fonds
noch nicht als Gewerbebetrieb zu erachten iſt, wenn auch ein Ge-
winn damit erſtrebt wird (Entſcheidungen des Oberverwaltungs-
gerichts in Staatsſteuerſachen Bd. 3 S. 367). Solche Kapital-
nutzung wird aber zum Gewerbe, wenn ſie die Form einer berufs-
mäßigen Tätigkeit annimmt. Daß dies vorliegend der Fall iſt,
kann man nicht in Abrede ſtellen (a. a. O. Bd. 3 S. 266 und
Bd. 5 S. 346). Die Steuerpflichtige legt ihr Geld nicht in be-
liebigen Werten an, wie jeder Kapitaliſt, der nur die Sicherheit
und Ertragsfähigkeit zu prüfen pflegt, ſondern ſie hat ihre Gelder
nach Vorſchrift des Statuts lediglich bei Unternehmungen angelegt,
die ſich mit der Petroleuminduſtrie befaſſen, für welche letztere
auch eigener Betrieb ſtatutenmäßig vorgeſehen und auch in neuerer
Zeit — allerdings wohl nach der hier ſtreitigen Veranlagung —
wenigſtens indirekt in die Wege geleitet iſt. An dem Vorhanden-
ſein eines ſelbſtändigen Gewerbebetriebs, d. h. einer berufs-
mäßigen Tätigkeit, die bei der Erzielung und Verwertung wirt-
ſchaftlicher Werte ſich beteiligt, iſt hiernach um ſo weniger zu
zweifeln, als auch beſtimmte Maßnahmen, wie die Delegation der
Vertrauensleute in die Vorſtände der rumäniſchen Geſellſchaften,
darauf hindeuten, daß die Tätigkeit der B.ſchen Geſellſchaft über
diejenige eines Aktionärs jener Geſellſchaften weit hinausgeht,
und zwar nicht zufällig oder gelegentlich, ſondern plan- und
ſtatutenmäßig.
Deshalb iſt jetzt hier noch die zweite Frage zu erörtern, ob
der Gewerbebetrieb der Steuerpflichtigen, als nur zum Teil in
Preußen ſtattfindend, auch nur zum Teil hier gewerbeſteuer-