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— 8375 —

mäßigen Kontrollierung der in dieſen Unternehmungen ange-
legten Kapitalien, ſich allein in B. vollzieht und die Tätigkeit der
Vertrauensmänner in Rumänien bei Verwaltung der Betriebs-
ſtätten nur den Zweck hat, den ordnungsmäßigen B. ſchen Betrieb
zu gewährleiſten. Ein Zweig des B.ſchen Gewerbebetriebs liegt
deshalb nicht vor, weil die Vertrauensleute in Rumänien an der
Verwaltung der inveſtierten Kapitalien der B.ſchen Geſellſchaft
ſelbſt gar nicht beteiligt ſind. Wenn die Beamten, welche in die
Verwaltungen der rumäniſchen Geſellſchaften geſchickt ſind, als
Organe der B.ſchen Geſellſchaft, die dort das Gewerbe ihrer
heimiſchen Geſellſchaft betreiben, betrachtet werden ſollen, ſo wäre
es vor allem erforderlich, daß ſie auch nach außen hin als Organe
dieſer Geſellſchaft hervortreten (vergl. Entſcheidung des Oberver-
waltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. 10 S. 391ff.). Wenn
auch die hier angeführte Entſcheidung des Oberverwaltungs-
gerichts nur den Fall behandelt, wenn ein außerpreußiſcher Unter-
nehmer in Preußen ſein Gewerbe betreibt, ſo ſind die dort auf-
geſtellten Grundſätze auf den vorliegenden Fall analog anwendbar,
wenn es ſich darum handelt, feſtzuſtellen, ob ein preußiſcher Ge-
werbetreibender im Ausland Organe unterhält, die einen Teil
dieſes Gewerbes im Auslande betreiben. Entſcheidend iſt aber
hiernach ferner, ob in wirtſchaftlicher Beziehung die Beamten der
B.ſchen Geſellſchaft als Organe dieſer Geſellſchaft einen Teil der
geſchäftlichen Tätigkeit in Rumänien ausüben (vergl. die an-
geführte Entſcheidung Bd. 10 S, 392). Sowohl dieſes, wie auch
das Hervortreten nach außen iſt aber hier nicht der Fall. Die
Tätigkeit in den Verwaltungen der rumäniſchen Geſellſchaften hat
einen rein internen Charakter und wendet ſich insbeſondere in
keiner Weiſe an das Publikum, und deshalb iſt auch dieſe Tätig-
keit als ein weſentlicher Teil der geſchäftlichen Tätigkeit der
Steuerpflichtigen nicht anzuſehen, welche auf die gewerbliche Be-
ſteuerung irgendwie von Einfluß ſein könnte, denn nicht jede
Tätigkeit eines Beamten im Intereſſe eines Geſchäftsherrn an
einem anderen Orte iſt als Teil der geſchäftlichen Tätigkeit zu
erachten, es muß vielmehr als ſelbſtverſtändlich hinzukommen, daß
ſie auf die gewerbliche Tätigkeit des Geſchäftsherrn von weſent-
lichem Einfluß iſt. Aus allen dieſen Gründen muß man an-
nehmen, daß die geſamte geſchäftliche Tätigkeit der Steuerpflich-
 
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