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Gründen:
Die Berufungsentſcheidung, in der ein warenhausſteuerpflich-
tiger Jahresumſatz von 408 266 M feſtgeſtellt und die Veranlagung
zur Warenhausſteuer von 4000 M aufrecht erhalten iſt, wird in
der Beſchwerde nur inſoweit angefochten, als bei der Feſtſtellung
des Umſatzes dem von dem Beſchwerdeführer angegebenen Umſatze
von 392 016 M noch 16 250 M hinzugerechnet worden ſind. Dieſe
Summe ſtellt den Betrag dar, den der Beſchwerdeführer in dem
Geſchäftsjahr 1904 für an ſeine Kunden verabfolgte Sparmarken
des H.ſchen Rabattſparvereins ausgegeben haben will, und den er
bei der Angabe des Umſatzes von dem Erlös in Abzug gebracht
hatte.
Die Beſchwerde iſt unbegründet.
Der genannte Rabattſparverein gibt nach S 2 der zu ſeinen
Satzungen gehörigen Geſchäftsordnung an ſeine Mitglieder Spar-
marken zu 5 Prozent des Nennwerts aus, die jene ihrer Kund-
ſchaft bei Barzahlungen verabreichen. Die verausgabten Marken
ſind nach $ 6 daſelbſt von der Kundſchaft in nicht übertragbare
ſogenannte Rabattſparbücher bis zum Nennwerte von 200 M ein-
zukleben, und die vollgeklebten Sparbücher werden ſodann mit
10 M eingelöſt.
Die ſo an das kaufende Publikum ausgegebenen Marken ſtellen
weder eine Ware dar, die vom Publikum eingekauft und bezahlt
wird, noch eine Herabſetzung des für die Waren, die die Käufer
allein verlangen, geforderten und gezahlten Preiſes. Auf die
Benennung Rabattmarken kommt es hierbei nicht an. Sie
ſchaffen nur dem Käufer eine Ausſicht, unter gewiſſen Be-
dingungen, deren hauptſächlichſte die iſt, daß er ſolche ihm nach
und nach verabfolgte Marken bis zum Nennwerte von 200 M
ſammelt, 5 Prozent des Nennwerts ausgezahlt zu erhalten. Es
wird damit als Anreiz zum fortgeſetzten Kaufen in dem betreffen-
den Geſchäfte die Erlangung eines ſpäteren Vorteils in Ausſicht
geſtellt, wie es ſonſt auch wohl in der Form der Zuſage von
Prämien und ähnlichem geſchieht. Aber der Warenpreis wird da-
durch nicht vermindert. Auf dieſen Warenpreis aber kommt es
an bei der Bemeſſung des nach &8 1 des Warenhausſteuergeſetzes
vom 18. Juli 1900 für die Warenhausſteuer maßgebenden Um-
ſatzes. Denn es handelt ſich bei der Warenhausſteuer darum, den
Gründen:
Die Berufungsentſcheidung, in der ein warenhausſteuerpflich-
tiger Jahresumſatz von 408 266 M feſtgeſtellt und die Veranlagung
zur Warenhausſteuer von 4000 M aufrecht erhalten iſt, wird in
der Beſchwerde nur inſoweit angefochten, als bei der Feſtſtellung
des Umſatzes dem von dem Beſchwerdeführer angegebenen Umſatze
von 392 016 M noch 16 250 M hinzugerechnet worden ſind. Dieſe
Summe ſtellt den Betrag dar, den der Beſchwerdeführer in dem
Geſchäftsjahr 1904 für an ſeine Kunden verabfolgte Sparmarken
des H.ſchen Rabattſparvereins ausgegeben haben will, und den er
bei der Angabe des Umſatzes von dem Erlös in Abzug gebracht
hatte.
Die Beſchwerde iſt unbegründet.
Der genannte Rabattſparverein gibt nach S 2 der zu ſeinen
Satzungen gehörigen Geſchäftsordnung an ſeine Mitglieder Spar-
marken zu 5 Prozent des Nennwerts aus, die jene ihrer Kund-
ſchaft bei Barzahlungen verabreichen. Die verausgabten Marken
ſind nach $ 6 daſelbſt von der Kundſchaft in nicht übertragbare
ſogenannte Rabattſparbücher bis zum Nennwerte von 200 M ein-
zukleben, und die vollgeklebten Sparbücher werden ſodann mit
10 M eingelöſt.
Die ſo an das kaufende Publikum ausgegebenen Marken ſtellen
weder eine Ware dar, die vom Publikum eingekauft und bezahlt
wird, noch eine Herabſetzung des für die Waren, die die Käufer
allein verlangen, geforderten und gezahlten Preiſes. Auf die
Benennung Rabattmarken kommt es hierbei nicht an. Sie
ſchaffen nur dem Käufer eine Ausſicht, unter gewiſſen Be-
dingungen, deren hauptſächlichſte die iſt, daß er ſolche ihm nach
und nach verabfolgte Marken bis zum Nennwerte von 200 M
ſammelt, 5 Prozent des Nennwerts ausgezahlt zu erhalten. Es
wird damit als Anreiz zum fortgeſetzten Kaufen in dem betreffen-
den Geſchäfte die Erlangung eines ſpäteren Vorteils in Ausſicht
geſtellt, wie es ſonſt auch wohl in der Form der Zuſage von
Prämien und ähnlichem geſchieht. Aber der Warenpreis wird da-
durch nicht vermindert. Auf dieſen Warenpreis aber kommt es
an bei der Bemeſſung des nach &8 1 des Warenhausſteuergeſetzes
vom 18. Juli 1900 für die Warenhausſteuer maßgebenden Um-
ſatzes. Denn es handelt ſich bei der Warenhausſteuer darum, den