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Hause des Steuerpflichtigen das Ergebnis des Kalenderjahrs 1909
maßgebend. Dieses beträgt nach den glaubhaften Angaben des
Steuerpflichtigen in der Steuererklärung minus 157,10 Selbst
wenn man annimmt, daß von den dort geltend gemachten, zu
den Werbungskosten gehörigen Prozeßkosten die nach der Er-
läuterung zur Steuererklärung beim Oberlandesgericht in Höhe von
155,50 -F erwachsenen dem maßgebenden Jahre 1909 nicht an-
gehören, so würde doch deren Zurechnung zu dem deklarierten Ein-
kommen von 4 042,70 cF erst eine Summe von 4 198,20 er-
geben. Diesem Betrag entspricht der von dem Steuerpflichtigen
durch seine Deklaration anerkannte Steuersatz von 92 aus
welchen die Steuerfestsetzung zu berichtigen war.
II.
Entscheidung des V. Senats vom 6. März 1912.
/s. N. III. 128 — Hox. III. 72/11.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Hausbesitzers, wurde
vom Oberverwaltungsgerichte zurückgewiesen aus solgenden
Gründ en:
Ein dem § 49 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
19. Juni 1906 entsprechender Beschwerdegrund (Verletzung des
bestehenden Rechtes oder wesentlicher Mangel des Versahrens) ist
weder in der Beschwerdeschrist dargetan, noch bei selbständiger
Prüfung der Sache zu erkennen.
Der Steuerpflichtige hat sein Haus A.-SLraße 6 im Kalenderjahr
1910 umgebaut. Es wurdenZentralheizung, Warmwasserversorgung,
elektrisches Licht und ein Fahrstuhl eingebaut, das Erdgeschoß
wurde tiefer gelegt und ein neues Stockwerk ausgesetzt, auch
wurden nicht unerhebliche Kosten ausgewendet, um besondere An-
forderungen an Qualität und gutem ästhetischem Eindrücke zu er-
füllen. Vor dem Umbaue diente das Haus teils Wohn- teils
Geschäftszwecken und erbrachte eine Bruttoeinnahme von 22 312 -/L;
nach dem Umbaue wurde das ganze Haus von einem Mieter
zum Betrieb einer Weinhandlung, eines Restaurants und eines
Hotels gegen eine Jahresmiete von 66 000 benutzt.
Die Berusungskommission hat hierin in Übereinstimmung mit
der Veranlagungskommission eine wesentliche Änderung der Ein-
 
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