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Veranlagung der neu angemeldeten Firma erfolgte durch Um-
ſchreibung jener Steuer. Auch für die folgenden Steuerjahre
1911, 1912 und 1913, auf welche es hier ankommt, war die Firma
M. & N. in Klaſſe IV veranlagt. Gerade dieſer Umſtand be-
weiſt, daß bei der Veranlagung dieſer Firma niemals das
Schiffahrtsgewerbe der vier in Frage kommenden Reedereien
als der Gegenſtand des Gewerbebetriebs angenommen worden iſt,
denn ſonſt hätte ſchon wegen der Höhe des Anlage- und Betriebs-
kapitals die Veranlagung in einer höheren Klaſſe erfolgen müffen.
Welchen ſonſtigen Gewerbebetrieb die Steuerbehörde bei der Firma
M. & N. als mit den vier Frachtdampfern zuſammenhängend
(gewerbsmäßige Korreſpondentreederei) angenommen hat und
ob das zu Recht oder Unrecht geſchehen iſt, iſt ohne Belang; ebenſo
iſt es unerheblich, daß die Steuerzuſchriften für 1911 und 1912
an die Reederei M. & N., für 1913 an die Reederei und das
Klarierungsgeſchäft M. N. adreſſiert waren; jedenfalls war
es nicht das Schiffahrtsgewerbe der vier Reedereien, derentwegen
dieſe jetzt nachveranlagt worden ſind.
Da im übrigen kein Streit beſteht, ſo rechtfertigt ſich die 24
weiſung der Beſchwerde.
Veranlagung der neu angemeldeten Firma erfolgte durch Um-
ſchreibung jener Steuer. Auch für die folgenden Steuerjahre
1911, 1912 und 1913, auf welche es hier ankommt, war die Firma
M. & N. in Klaſſe IV veranlagt. Gerade dieſer Umſtand be-
weiſt, daß bei der Veranlagung dieſer Firma niemals das
Schiffahrtsgewerbe der vier in Frage kommenden Reedereien
als der Gegenſtand des Gewerbebetriebs angenommen worden iſt,
denn ſonſt hätte ſchon wegen der Höhe des Anlage- und Betriebs-
kapitals die Veranlagung in einer höheren Klaſſe erfolgen müffen.
Welchen ſonſtigen Gewerbebetrieb die Steuerbehörde bei der Firma
M. & N. als mit den vier Frachtdampfern zuſammenhängend
(gewerbsmäßige Korreſpondentreederei) angenommen hat und
ob das zu Recht oder Unrecht geſchehen iſt, iſt ohne Belang; ebenſo
iſt es unerheblich, daß die Steuerzuſchriften für 1911 und 1912
an die Reederei M. & N., für 1913 an die Reederei und das
Klarierungsgeſchäft M. N. adreſſiert waren; jedenfalls war
es nicht das Schiffahrtsgewerbe der vier Reedereien, derentwegen
dieſe jetzt nachveranlagt worden ſind.
Da im übrigen kein Streit beſteht, ſo rechtfertigt ſich die 24
weiſung der Beſchwerde.