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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 18.1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.62523#0530
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— 484 —

Kriegsverluſte.

Eine Rücklage zur Deckung drohender Kriegsverluſte aus
laufenden Lieferungsverträgen iſt, wenn im maßgebenden Ge-
ſchäftsiahre die Lieferungen weder erfolgt noch fällig waren und
die Notwendigkeit derſelben nicht ſchon feſtſtaͤnd, gewerbeſteuer-
pflichtig. S. 209.

Kuxe, Bewertung; ſ. Aktien ohne Börſenkurs.

Veräußerung; ſ. Aktiengeſellſchaften (Gewerbeſteuer).

Laden, offener (Gewerbeſteuer).

Befindet ſich der Laden einer Konſumanſtalt auf dem Fabrik-
grundſtücke, deſſen Betreten durch hierzu nicht berechtigte Perſonen
von einem eigens zu dieſem Zwecke beſtellten Pförtner verhindert
wird, ſo iſt er kein offener Laden im Sinne des 8 5 Abf. 2 des
Gewerbeſteuergeſetzes, ſofern ſich der Unternehmer bei der Er-
laubnis des Zutritts lediglich von Rückſichten auf ſeinen ſonſtigen
Gewerbebetrieb leiten läßt. S. 175.

Es ſtellt einen weſentlichen Verfahrensmangel dar, wenn in
der Berufungsentſcheidung nicht zum Ausdrucke kommt, auf welche
Merkmale die Annahme des Vorhandenſeins eines „offenen Ladens“
geſtützt wird. S. 275. ;

Landwirtſchaft; ſ. Mühlenbetrieb.

Leibrentenverſprechen; ſ. Unterhaltsgewährung.

Leibzucht; ſ. Altenteil.

Leiſtungen; ſ. Nutzungen und Leiſtungen Geſitz— und Kriegsſteuer).

Liguidation; ſ. Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung (Einkommen-
ſteuer).

Lohnfuhren; ſ. Fuhrmannsgewerbe.

Lotteriegewinn.

Ein Lotteriegewinn iſt keine ohne eine entſprechende Gegen-
leiſtung erhaltene Zuwendung (Vermögensübergabe) im Sinne
des S 3 Abſ. 1 Nr. 3 des Kriegsſteuergeſetzes vom 21. Juni 1916
und deshalb von dem nach den Vorſchriften des Beſitzſteuergeſetzes
feſtgeſtellten Vermögen nicht abzugsfähig. S. 346. -

Mietrecht.
Das Recht eines Mieters, welches durch Abſchluß eines Miet-
vertrags gegen den Vermieter erworben worden iſt, kann als
Aktivum in die Bilanz eingeſtellt werden, wenn es von einem
Dritten gegen Entgelt erworben wurde. Da es nur auf Zeit ein-
geräumt iſt, ſo vermindert ſich ſein Wert alljährlich um einen ent-
ſprechenden Betrag, der als Abſchreibung zuzulaſſen iſt. S. 103.
Nietwert.
Eine eingerichtete Wohnung im eigenen Hauſe iſt dem Eigen-
tümer mit dem Jahresmietwert anzurechnen ohne Rückſicht darauf,
ob er ſich kürzere oder längere Zeit im Jahre darin aufhält, wenn
die Wohnung von ihm jederzeik benutzbar war. S. 35.
Mühlenbetrieb.
Bildet ein Mühlenbetrieb einen landwirtſchaftlichen Neben-
betrieb, ſo darf der Steuerpflichtige auch nach Einſtellung jenes
 
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