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nete sie auf 1871 Demgemäß nahm sie durch Beschluß vom
26. März 1918 eine Zugangsveranlagung vor, durch welche die Ein-
kommensteuer für das Steuerjahr 1914 (ab 1. Juni) von 232 auf
300 die Ergänzungssteuer für die Steuerjahre 1914/1916 (ab
1. Juni 1914) von 12,60 auf 42 erhöht wurde.
Hiergegen legte der Steuerpflichtige Berufung ein, die aber nur den
Erfolg hatte, daß die Steuersätze für den Juni 1914 aus die ursprüng-
lichen Beträge ermäßigt wurden. Für die Zeit vom 1. Juli 1914
ab wurde das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist begründet, wenn auch einem
Teile der Beschwcrdeangriffe nicht stattgegeben werden kann.
Der Steuerpflichtige meint, daß er aus dem Nachlaß überhaupt
nicht besteuert werden könne, weil weder seiner Ehefrau noch den sonst
bedachten Personen eine Verfügung über den Nachlaß zustehe und von
einem Eigentumsrechte keine Rede sein könne. Der Erblasser habe das
Vermögen bei den Testamentsvollstreckern zur treuen Hand unangreif-
bar festlege>l wollen, um zu verhindern, daß sein Vermögen an seine
gesetzlichen Erben fiele. Erst nach deren Tode sollte das Vermögen
unter die Nacherben verteilt werden. Da das Testament keine Erb-
einsetzung enthalte, so seien die durch das Gesetz berufenen Personeü
Erben geworden, d. h. die Ehefrau und die Geschwister des Erb-
lassers. Die Vermögensabgabe müsse von den Testamentsvollstreckern
erhoben werden. Die Entscheidungen der ordentlichen Gerichte, auf
die sich die Berufungskommission beziehe, seien für die Steuerange-
legenheit nicht maßgebend. Ein Einkommen habe seine Ehefrau aus
dem Nachlasse nicht erzielt.
Die Ansicht des Steuerpflichtigen, daß eine Besteuerung überhaupt
unzulässig sei, trifft nicht zu. Der Umstand, daß ein Erbe durch Ein-
setzung eines Testamentsvollstreckers in der Verfügung über den Nach-
laß, wenn auch in weitestgehendem Maße, beschränkt ist, entkleidet
ihn nicht seiner Erbeneigenschaft und des Eigentums am Nachlasse. Der
Testamentsvollstrecker handelt zwar nicht aus dem Rechte des Erben,
sondern kraft eines ihm übertragenen Amtes, aber alle seine Wer-,
fügungen ergehen für Rechnung des Erben (vgl. ZZ 2213, 2115, 2117,
2118, 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Der Nachlaß ist deshalb zum
Zwecke der Besteuerung dem Vermögen des Erben zuzurechnen, und
dasselbe gilt von den Einkünsten. Eine Besteuerung des Nachlasses
selbst ist unzulässig, weil der Nachlaß keine steuerpflichtige Rechtspersön-
lichkeit ist (vgl. Entsch. d. OVG. in Staatssteuersachen Bd. 8 S. 252),
nete sie auf 1871 Demgemäß nahm sie durch Beschluß vom
26. März 1918 eine Zugangsveranlagung vor, durch welche die Ein-
kommensteuer für das Steuerjahr 1914 (ab 1. Juni) von 232 auf
300 die Ergänzungssteuer für die Steuerjahre 1914/1916 (ab
1. Juni 1914) von 12,60 auf 42 erhöht wurde.
Hiergegen legte der Steuerpflichtige Berufung ein, die aber nur den
Erfolg hatte, daß die Steuersätze für den Juni 1914 aus die ursprüng-
lichen Beträge ermäßigt wurden. Für die Zeit vom 1. Juli 1914
ab wurde das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist begründet, wenn auch einem
Teile der Beschwcrdeangriffe nicht stattgegeben werden kann.
Der Steuerpflichtige meint, daß er aus dem Nachlaß überhaupt
nicht besteuert werden könne, weil weder seiner Ehefrau noch den sonst
bedachten Personen eine Verfügung über den Nachlaß zustehe und von
einem Eigentumsrechte keine Rede sein könne. Der Erblasser habe das
Vermögen bei den Testamentsvollstreckern zur treuen Hand unangreif-
bar festlege>l wollen, um zu verhindern, daß sein Vermögen an seine
gesetzlichen Erben fiele. Erst nach deren Tode sollte das Vermögen
unter die Nacherben verteilt werden. Da das Testament keine Erb-
einsetzung enthalte, so seien die durch das Gesetz berufenen Personeü
Erben geworden, d. h. die Ehefrau und die Geschwister des Erb-
lassers. Die Vermögensabgabe müsse von den Testamentsvollstreckern
erhoben werden. Die Entscheidungen der ordentlichen Gerichte, auf
die sich die Berufungskommission beziehe, seien für die Steuerange-
legenheit nicht maßgebend. Ein Einkommen habe seine Ehefrau aus
dem Nachlasse nicht erzielt.
Die Ansicht des Steuerpflichtigen, daß eine Besteuerung überhaupt
unzulässig sei, trifft nicht zu. Der Umstand, daß ein Erbe durch Ein-
setzung eines Testamentsvollstreckers in der Verfügung über den Nach-
laß, wenn auch in weitestgehendem Maße, beschränkt ist, entkleidet
ihn nicht seiner Erbeneigenschaft und des Eigentums am Nachlasse. Der
Testamentsvollstrecker handelt zwar nicht aus dem Rechte des Erben,
sondern kraft eines ihm übertragenen Amtes, aber alle seine Wer-,
fügungen ergehen für Rechnung des Erben (vgl. ZZ 2213, 2115, 2117,
2118, 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Der Nachlaß ist deshalb zum
Zwecke der Besteuerung dem Vermögen des Erben zuzurechnen, und
dasselbe gilt von den Einkünsten. Eine Besteuerung des Nachlasses
selbst ist unzulässig, weil der Nachlaß keine steuerpflichtige Rechtspersön-
lichkeit ist (vgl. Entsch. d. OVG. in Staatssteuersachen Bd. 8 S. 252),