Abteilung IV.
Entscheidungen in Besitz- nnd Kriegssteuersachen.
Nr. 1.
Besitzsteuer und Kriegssteuer.
Laufende Jahreseinkünfte aus einer offenen Handelsgesellschaft.
Zum steuerbaren Vermögen im Sinne des Besitzsteuergesetzes vom
3. Juli 1913 gehören auch die Jahreseiukünfte des Teilhabers einer
offenen Handelsgesellschaft. Der dem Kapitalanteile des Gesell-
schafters zugeschriebcne Jahresgewinn gehört zum Betriebs-
vermögen.
rr VII
Urteil des VI. Senats vom 26. April 1919. - ' '—18.
L. VII. o. 19
Die Beschwerden eines Steuerpflichtigen wegen seiner Veranlagung zur
Besitzsteuer und zur Kriegssteuer wies das Oberverwaltungsgericht
zurück aus folgenden
Gründen:
Die Berufungskommission hat das Endvermögen auf 291 879 o/i,
darunter das Betriebsvermögen auf 191 428 -K, und beim Kapitalver-
mögen den „Wert der von den Engländern beschlagnahmten Steel-
Aktien" auf 1000 <K festgestellt. Von dem Betriebsvermögen will der
Steuerpflichtige den nach der Bilanz vom 31. Dezember 1916 aus seiner
Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft für das Geschäftsjahr
1916 erzielten Gewinn von 160 379 cU abgezogen wissen, weil es sich
hierbei um „Einkommen" und nicht um „Vermögen" handele. MitRecht
hat die Berufungskommission dieses Verlangen zurückgewiesen. Aller-
dings ist für die preußische Ergänzungsfteuer die Ausschließung der
Jahreseinkünfte von der Vermögensbesteuerung beim Kapitalvermögen
im Gesetze (ß 7 d preußisches Ergänzungsfteuergesetz in der Fassung vom
19. Juni 1906) ausdrücklich vorgesehen. Fuisting (Die preußischen
Entscheid, d. Preutz. Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen. 19.
Entscheidungen in Besitz- nnd Kriegssteuersachen.
Nr. 1.
Besitzsteuer und Kriegssteuer.
Laufende Jahreseinkünfte aus einer offenen Handelsgesellschaft.
Zum steuerbaren Vermögen im Sinne des Besitzsteuergesetzes vom
3. Juli 1913 gehören auch die Jahreseiukünfte des Teilhabers einer
offenen Handelsgesellschaft. Der dem Kapitalanteile des Gesell-
schafters zugeschriebcne Jahresgewinn gehört zum Betriebs-
vermögen.
rr VII
Urteil des VI. Senats vom 26. April 1919. - ' '—18.
L. VII. o. 19
Die Beschwerden eines Steuerpflichtigen wegen seiner Veranlagung zur
Besitzsteuer und zur Kriegssteuer wies das Oberverwaltungsgericht
zurück aus folgenden
Gründen:
Die Berufungskommission hat das Endvermögen auf 291 879 o/i,
darunter das Betriebsvermögen auf 191 428 -K, und beim Kapitalver-
mögen den „Wert der von den Engländern beschlagnahmten Steel-
Aktien" auf 1000 <K festgestellt. Von dem Betriebsvermögen will der
Steuerpflichtige den nach der Bilanz vom 31. Dezember 1916 aus seiner
Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft für das Geschäftsjahr
1916 erzielten Gewinn von 160 379 cU abgezogen wissen, weil es sich
hierbei um „Einkommen" und nicht um „Vermögen" handele. MitRecht
hat die Berufungskommission dieses Verlangen zurückgewiesen. Aller-
dings ist für die preußische Ergänzungsfteuer die Ausschließung der
Jahreseinkünfte von der Vermögensbesteuerung beim Kapitalvermögen
im Gesetze (ß 7 d preußisches Ergänzungsfteuergesetz in der Fassung vom
19. Juni 1906) ausdrücklich vorgesehen. Fuisting (Die preußischen
Entscheid, d. Preutz. Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen. 19.