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Ws. 3 verwiesen ist. Der K 56, auf Grund dessen der Steuerpflichtige
den streitigen Rententeil bezieht, ist daher in Anm. 10 zu Art. 3 Nr. 5
der Ausführungsanweisung bei der Hervorhebung der als steuerfreie
Pensionserhöhungen in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesetzes
vom 31. Mai 1906 mit gutem Grunde weggelassen worden.
Ist hiernach der in Frage stehende Rententeil als steuerpflichtig anzu-
erkennen, so hat die Berufungskommission allerdings ohne Angabe von
Gründen den nicht beanstandet gewesenen Abzug von 358 Versiche-
rungsprämie unterlassen. Dadurch wird der Steuerpflichtige aber nicht
beschwert, indem sich nach Vornahme des Abzugs ein steuerpflichtiges
Einkommen von 3613 ergibt und diesem bei Ermäßigung um eine
Stufe nach Z 20 des Einkommensteuergesetzes der Steuersatz von 70
entspricht, zu welchem die Veranlagung erfolgt ist.
Die hiernach unbegründete Beschwerde unterliegt daher der Abweisung.

Nr. 14.
Einkommensteuer. Ergänzungsgesetz.
Die Vorschrift im K 1 des Gesetzes, betreffend die Ergänzung des Ein-
kommensteuergesetzes, vom 30. Dezember 1916 findet beim Wegfalle
der Einkommensquelle durch denTod auf die Veranlagung des
Erben keine Anwendung.
Urteil des VI. Senats vom 24. Juni 1919. XIII. e. 51/18.
Auf die Beschwerde einer Steuerpflichtigen wegen der Veranlagung
zur Staatseinkommensteuer für das Steuerjahr 1917 hob das Ober-
verwaltungsgericht die Entscheidung der Berufungskommission auf und
gab die Angelegenheit zur anderweiten Entscheidung an die Berufungs-
kommission zurück aus folgenden
Gründen:
Der Ehemann der Steuerpflichtigen, der in C. ein Getreidegeschäft
nut handelsrechlicher Buchführung betrieben und sein Einkommen hieraus
nach dreijährigem Durchschnitte berechnet und angegeben hatte, war am
28. Oktober 1916 gestorben. Alleinige Erbin ist nach der in diesem
Punkte nicht bestrittenen Berufungsentscheidung seine Ehefrau, die
Steuerpflichtige. Das Geschäft ist nach deren Angaben und nach einem
aus den Gewerbesteuerakten entnommenen Aktenvermerke „mit dem
 
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