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Gebrüder M." zu B., deren Geschäftsürhaber ihre drei Söhne Ludwig,
Siegfried und Max waren. Max und Ludwig sind im Kriege gefallen.
Ludwig ist im Mai 1916 zur Hälfte beerbt worden von der Steuer-
pflichtigen. Da er 25 Prozent Anteil am Gewinn als Mitinhaber des
Geschäfts hatte, so wurde die Steuerpflichtige als seine Erbin Geschäfts-
mitinhaberin zu 12i/Z Prozent Gewinnanteil. Anscheinend mit Ende des
Geschäftsjahrs 1916 trat die Steuerpflichtige aus dem Gewerbebetrieb
aus und wurde auch mit den 12i/z Prozent Gewinnanteil stiller Gesell-
schafter, wie sie es vorher schon zu 25 Prozent war, während Siegfried
Alleininhaber der Firma wurde. Zum Beginne des Steuerjahrs 1917
war die Steuerpflichtige bei der Firma also nur als stiller Gesellschafter,
und zwar mit 371/2 Prozent Gewinnanteil, beteiligt. Erst mit dem
27. April 1917 wurde die stille Gesellschaft aufgehoben. Allerdings'
geschah dies mit Wirkung vom 1. Januar 1917. Aber dadurch wurde
nichts an der Tatsache geändert, daß die stille Gesellschaft am 1. April
l917 noch bestand; denn ber Aufhebungsvertrag ereignete sich erst später.
Die Übereinstimmung dieses Akteninhalts mit der Wirklichkeit vor-
ausgesetzt, wird die Berufungskommission im neuen Rechtsgange davon
ausgehen können, daß die Einkommensquelle der stillen Gesellschaft zum
1. April 1917 noch bestand, aber insofern verändert war, als der Ge-
winnanteil infolge Aufhörens der Geschäftsmitinhaberschaft der Steuer-
pflichtigen von 25 Prozent auf 371/2 Prozent angewachsen war. Sollte
die Berufungskommission etwa das Gesetz vom 30. Dezember 1916 an-
wenden wollen wegen Erlöschens der gewerblichen Einkommensquelle
der Steuerpflichtigen mit Ende 1916 oder wegen wesentlicher Veränderung
der Einkommensquelle als stiller Gesellschafter, so würden als Ein-
kommen der Steuerpflichtigen im Jahre 1916 121/2 Prozent
des Gefchäftsertrags der Fabrik für das Jahr 1916 aus gewerblicher
Quelle und 25 Prozent des Geschäftsertrags vom Jahre 1915 aus
der Quelle des Kapitalvermögens der stillen Gesellschaft in Ansatz
kommen müssen.
Nr. 28.
Einkommensteuer und Ergänzungssteuer.
Vorauszahlung auf die Kriegsabgabe.
Bei einer gemäß ß 31 Abf. 4 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni
1916 geleisteten Vorauszahlung auf die noch nicht veranlagte
Kriegsabgabe gehen die hingegebenen Wertpapiere in das Eigentum
Gebrüder M." zu B., deren Geschäftsürhaber ihre drei Söhne Ludwig,
Siegfried und Max waren. Max und Ludwig sind im Kriege gefallen.
Ludwig ist im Mai 1916 zur Hälfte beerbt worden von der Steuer-
pflichtigen. Da er 25 Prozent Anteil am Gewinn als Mitinhaber des
Geschäfts hatte, so wurde die Steuerpflichtige als seine Erbin Geschäfts-
mitinhaberin zu 12i/Z Prozent Gewinnanteil. Anscheinend mit Ende des
Geschäftsjahrs 1916 trat die Steuerpflichtige aus dem Gewerbebetrieb
aus und wurde auch mit den 12i/z Prozent Gewinnanteil stiller Gesell-
schafter, wie sie es vorher schon zu 25 Prozent war, während Siegfried
Alleininhaber der Firma wurde. Zum Beginne des Steuerjahrs 1917
war die Steuerpflichtige bei der Firma also nur als stiller Gesellschafter,
und zwar mit 371/2 Prozent Gewinnanteil, beteiligt. Erst mit dem
27. April 1917 wurde die stille Gesellschaft aufgehoben. Allerdings'
geschah dies mit Wirkung vom 1. Januar 1917. Aber dadurch wurde
nichts an der Tatsache geändert, daß die stille Gesellschaft am 1. April
l917 noch bestand; denn ber Aufhebungsvertrag ereignete sich erst später.
Die Übereinstimmung dieses Akteninhalts mit der Wirklichkeit vor-
ausgesetzt, wird die Berufungskommission im neuen Rechtsgange davon
ausgehen können, daß die Einkommensquelle der stillen Gesellschaft zum
1. April 1917 noch bestand, aber insofern verändert war, als der Ge-
winnanteil infolge Aufhörens der Geschäftsmitinhaberschaft der Steuer-
pflichtigen von 25 Prozent auf 371/2 Prozent angewachsen war. Sollte
die Berufungskommission etwa das Gesetz vom 30. Dezember 1916 an-
wenden wollen wegen Erlöschens der gewerblichen Einkommensquelle
der Steuerpflichtigen mit Ende 1916 oder wegen wesentlicher Veränderung
der Einkommensquelle als stiller Gesellschafter, so würden als Ein-
kommen der Steuerpflichtigen im Jahre 1916 121/2 Prozent
des Gefchäftsertrags der Fabrik für das Jahr 1916 aus gewerblicher
Quelle und 25 Prozent des Geschäftsertrags vom Jahre 1915 aus
der Quelle des Kapitalvermögens der stillen Gesellschaft in Ansatz
kommen müssen.
Nr. 28.
Einkommensteuer und Ergänzungssteuer.
Vorauszahlung auf die Kriegsabgabe.
Bei einer gemäß ß 31 Abf. 4 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni
1916 geleisteten Vorauszahlung auf die noch nicht veranlagte
Kriegsabgabe gehen die hingegebenen Wertpapiere in das Eigentum