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entscheioung auf und gab die Angelegenheit an den Regierungspräsi-
denten Zur anderweiten Entscheidung zurück aus folgenden
Gründen:
Die angegriffene Entscheidung, in welcher der Regierungspräsident
die Beschwerde der Gemeinde B. gegen die Zerlegung der Gewerbesteuer
der Firma L. in M. für das Steuerjahr 1919 als verspätet ein-
gelegt zurückgewiesen hat, ist wegen unrichtiger Anwendung
des bestehenden Rechtes nach § 37 des Gewerbesteuergesetzes vom
24. Juni 1891 unhaltbar. Der Gerichtshof hat neuerdings mehrfach,
u. a. in dem Urteile vom 26. Februar 1920, III. O. 8t. 59/19 *) unter
Hinweis darauf, daß das Verfahren, betreffend die Verteilung gemeinde-
steuerpflichtiger Einkommen auf eine Mehrzahl steuerberechtigter
Gemeinden gemäß ZZ 71 ff. des Kommun alabgpben-
gesetzes nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts von
den Grundsätzen des juäieium duplex beherrscht werde, aus-
geführt, daß gleiches auch von dem Zerlegungsverfahren nach A 38
des Gewerbesteuergesetzes gelten müsse. (Die danach anzuwendenden
Grundsätze, wie sie im Urteile vom 26. Februar 1920, oben abgedruckt
S^264, dargestellt sind, werden nur kurz erörtert. Es heißt dann
weiter:) Diese Grundsätze führen zu der weiteren Folgerung, daß in
dem Zerlegungsverfahren nach § 38 des Gewerbesteuergesetzes die recht-
zeitige Einlegung der Berufung seitens eines Beteiligten die Rechts-
kraft gegenüber den übrigen Beteiligten hemmt. Solange dieser Zu-
stand dauert, kommt es für die Berufung eines anderen Beteiligten nicht
darauf an, ob er seinerseits die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels
gewahrt hat. Hat er die Frist verfäumt, so kommt ihm deren Wahrung
durch die rechtzeitig von anderer Seite eingelegte Berufung zu gute; er
hat daher einen Anspruch auf sachliche Prüfung und Entscheidung feiner
Berufung ohne Rücksicht darauf, daß er selbst die Frist versäumt hat.
Dieses Recht kann ihm nicht dadurch genommen werden, daß nachträg-
lich, d. h. nach Eingang seiner Berufung, die rechtzeitig eingelegte Be-
rufung des anderen zurückgenommen wird, denn dieser kann nur über
sein eigenes prozessuales Recht verfügen, und um eine von der Auf-
rechterhaltung des Rechtsmittels des anderen abhängige Anschließung
an das letztere handelt es sich nicht. So liegt die Sache hier. Der
Steuerpflichtige hatte rechtzeitig Berufung eingelegt und hat diese später
*) S. 264 ff. dieses Bandes.
entscheioung auf und gab die Angelegenheit an den Regierungspräsi-
denten Zur anderweiten Entscheidung zurück aus folgenden
Gründen:
Die angegriffene Entscheidung, in welcher der Regierungspräsident
die Beschwerde der Gemeinde B. gegen die Zerlegung der Gewerbesteuer
der Firma L. in M. für das Steuerjahr 1919 als verspätet ein-
gelegt zurückgewiesen hat, ist wegen unrichtiger Anwendung
des bestehenden Rechtes nach § 37 des Gewerbesteuergesetzes vom
24. Juni 1891 unhaltbar. Der Gerichtshof hat neuerdings mehrfach,
u. a. in dem Urteile vom 26. Februar 1920, III. O. 8t. 59/19 *) unter
Hinweis darauf, daß das Verfahren, betreffend die Verteilung gemeinde-
steuerpflichtiger Einkommen auf eine Mehrzahl steuerberechtigter
Gemeinden gemäß ZZ 71 ff. des Kommun alabgpben-
gesetzes nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts von
den Grundsätzen des juäieium duplex beherrscht werde, aus-
geführt, daß gleiches auch von dem Zerlegungsverfahren nach A 38
des Gewerbesteuergesetzes gelten müsse. (Die danach anzuwendenden
Grundsätze, wie sie im Urteile vom 26. Februar 1920, oben abgedruckt
S^264, dargestellt sind, werden nur kurz erörtert. Es heißt dann
weiter:) Diese Grundsätze führen zu der weiteren Folgerung, daß in
dem Zerlegungsverfahren nach § 38 des Gewerbesteuergesetzes die recht-
zeitige Einlegung der Berufung seitens eines Beteiligten die Rechts-
kraft gegenüber den übrigen Beteiligten hemmt. Solange dieser Zu-
stand dauert, kommt es für die Berufung eines anderen Beteiligten nicht
darauf an, ob er seinerseits die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels
gewahrt hat. Hat er die Frist verfäumt, so kommt ihm deren Wahrung
durch die rechtzeitig von anderer Seite eingelegte Berufung zu gute; er
hat daher einen Anspruch auf sachliche Prüfung und Entscheidung feiner
Berufung ohne Rücksicht darauf, daß er selbst die Frist versäumt hat.
Dieses Recht kann ihm nicht dadurch genommen werden, daß nachträg-
lich, d. h. nach Eingang seiner Berufung, die rechtzeitig eingelegte Be-
rufung des anderen zurückgenommen wird, denn dieser kann nur über
sein eigenes prozessuales Recht verfügen, und um eine von der Auf-
rechterhaltung des Rechtsmittels des anderen abhängige Anschließung
an das letztere handelt es sich nicht. So liegt die Sache hier. Der
Steuerpflichtige hatte rechtzeitig Berufung eingelegt und hat diese später
*) S. 264 ff. dieses Bandes.