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über seinen Antrag aus tz 36 des Kriegssteuergesetzes nicht abgewartet
worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Nach Z 36 des Kriegssteuer-
gesetzes kann der Bundesrat zur Vermeidung besonderer Härten aus
Antrag eines Steuerpflichtigen einzelne außerordentliche Vermögens-
anfälle von der Abgabe befreien oder eine anderweite Berechnung des
Vermögenszuwachses oder Mehrgewinns bewilligen. Dadurch, daß der
Steuerpflichtige einen solchen Antrag gestellt hat, war die Berufungs-
kommission in keiner Weise gehindert, auf die Berufung zu entscheiden^
ebensowenig wie das Oberverwaltungsgericht dadurch an der Entschei-
dung auf die Beschwerde gehemmt ist. Denn der Bundesrat kann den
§ 36 des Kriegssteuergesetzes auch nach rechtskräftiger Veranlagung
zur Anwendung bringen. Daß hiervon auch der Bundesrat ausgeht,
ergibt sich aus tz 31 seiner Ausführungsbeftimmungen vom 30. No-
vember 1916 zum Kriegssteuergesetze. Denn wenn es dort heißt:
„(1) Ist nach Ansicht des Besitzsteueramts die Anwendung des 8 36 des
Gesetzes gerechtfertigt, so kann das Besitzsteueramt die Erhebung
des entsprechenden Abgabebetrags vorläufig aussetzen und dem Steuer-
pflichtigen anheimstellen, binnen einem Monate die Befreiung . . . .
beim Bundesrate zu beantragen", so liegt dieser Bestimmung die Auf-
fassung zu Grunde, daß der 8 36 auch nach der Veranlagung anzuwenden
ist. Die Erhebung setzt die Veranlagung voraus.
Das weitere Verlangen des Beschwerdeführers, es seien für den An-
fang des Veranlagungszeitraums die Grundstücke, die damals seiner
Mutter gehört hätten, bei seiner Kriegssteuerberechnung mit dem ge-
meinen Werte zu bewerten, entbehrt jeder Begründung. Er stützt es
auf die 29, 30, 33 des Besitzfteuergesetzes, aus denen er gefolgert
wissen will, daß die Vorschrift des 20 des Besitzfteuergesetzes nicht maß-
gebend sei. Es ist aber nicht einzusehen, wie ein solcher Schluß aus den
M 29, 30, 33 des Besitzfteuergesetzes sollte gezogen werden können. Nach
Z 29 des. Besitzfteuergesetzes ist bei der Feft ftellung des Vermögens
der gemeine Wert feiner einzelnen Bestandteile zu Grunde zu legen, so-
fern das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Solche Vorschriften sind für
Grundstücke in den tzß 30 ff. enthalten, und zwar tritt nach H 30 bei
Grundstücken auf Antrag des Steuerpflichtigen an die Stelle des ge-
meinen Wertes der Betrag der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten
Gestehungskosten, deren Berechnungsart im § 30 Abs. 2 erörtert ist,
und es bestimmt schließlich der Z 33, daß, wenn der Erwerb vor dem
1. Januar 1914 stattgefunden hat, der bei der Veranlagung des Wehr-
beitrags festgestellte Wert eines Grundstücks als Betrag der bis dahin
über seinen Antrag aus tz 36 des Kriegssteuergesetzes nicht abgewartet
worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Nach Z 36 des Kriegssteuer-
gesetzes kann der Bundesrat zur Vermeidung besonderer Härten aus
Antrag eines Steuerpflichtigen einzelne außerordentliche Vermögens-
anfälle von der Abgabe befreien oder eine anderweite Berechnung des
Vermögenszuwachses oder Mehrgewinns bewilligen. Dadurch, daß der
Steuerpflichtige einen solchen Antrag gestellt hat, war die Berufungs-
kommission in keiner Weise gehindert, auf die Berufung zu entscheiden^
ebensowenig wie das Oberverwaltungsgericht dadurch an der Entschei-
dung auf die Beschwerde gehemmt ist. Denn der Bundesrat kann den
§ 36 des Kriegssteuergesetzes auch nach rechtskräftiger Veranlagung
zur Anwendung bringen. Daß hiervon auch der Bundesrat ausgeht,
ergibt sich aus tz 31 seiner Ausführungsbeftimmungen vom 30. No-
vember 1916 zum Kriegssteuergesetze. Denn wenn es dort heißt:
„(1) Ist nach Ansicht des Besitzsteueramts die Anwendung des 8 36 des
Gesetzes gerechtfertigt, so kann das Besitzsteueramt die Erhebung
des entsprechenden Abgabebetrags vorläufig aussetzen und dem Steuer-
pflichtigen anheimstellen, binnen einem Monate die Befreiung . . . .
beim Bundesrate zu beantragen", so liegt dieser Bestimmung die Auf-
fassung zu Grunde, daß der 8 36 auch nach der Veranlagung anzuwenden
ist. Die Erhebung setzt die Veranlagung voraus.
Das weitere Verlangen des Beschwerdeführers, es seien für den An-
fang des Veranlagungszeitraums die Grundstücke, die damals seiner
Mutter gehört hätten, bei seiner Kriegssteuerberechnung mit dem ge-
meinen Werte zu bewerten, entbehrt jeder Begründung. Er stützt es
auf die 29, 30, 33 des Besitzfteuergesetzes, aus denen er gefolgert
wissen will, daß die Vorschrift des 20 des Besitzfteuergesetzes nicht maß-
gebend sei. Es ist aber nicht einzusehen, wie ein solcher Schluß aus den
M 29, 30, 33 des Besitzfteuergesetzes sollte gezogen werden können. Nach
Z 29 des. Besitzfteuergesetzes ist bei der Feft ftellung des Vermögens
der gemeine Wert feiner einzelnen Bestandteile zu Grunde zu legen, so-
fern das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Solche Vorschriften sind für
Grundstücke in den tzß 30 ff. enthalten, und zwar tritt nach H 30 bei
Grundstücken auf Antrag des Steuerpflichtigen an die Stelle des ge-
meinen Wertes der Betrag der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten
Gestehungskosten, deren Berechnungsart im § 30 Abs. 2 erörtert ist,
und es bestimmt schließlich der Z 33, daß, wenn der Erwerb vor dem
1. Januar 1914 stattgefunden hat, der bei der Veranlagung des Wehr-
beitrags festgestellte Wert eines Grundstücks als Betrag der bis dahin