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Worben hat. Deshalb würde für die Feststellung des Wertes der
Grundstücke am Todestage des Erblassers nur die Bewertung nach
dem gemeinen Werte in Frage kommen. Bei dieser würde sich dann
aber der von dem Beschwerdeführer in Abrede gestellte steuerpflichtige
Vermögenszuwachs des Vaters ergeben.
Würde man andererseits aus dem Verlangen des Steuerpflich-
tigen, den Ertragswert bei der Berechnung aus Z 3 Abs. 2
zur Zeit des Todes des Erblassers zu Grunde zu legen, auf
einen Antrag aus den Gestehungskostenwert (ß 30 Abs. 1)
schließen und würde man weiter unterstellen, daß der Erblasser
die Grundstücke in einer unter Z 31 Abs. 1 des Besitzsteuergesetzes
fallenden Weise erworben hat, daß also der Gestehungskostenwert ein-
zusetzen ist und dieser dem bei der Wehrbeitragsveranlagung fest-
gestellten Werte gleicht (vgl. Z 33 des Besitzsteuergesetzes) und daß
daher ein Vermögenszuwachs des Vaters nicht vorliegt,.so liegt in
diesem Falle ein steuerpflichtiger Vermögenszuwachs des Steuer-
pflichtigen selbst vor. Denn dann muß der Steuerpflichtige an den
Antrag, die Grundstücke nach dem Gestehungskostenwerte zur Zeit des
Todes des Erblassers zu bewerten, auch bei der Bewertung des Ver-
mögensbetrags gebunden sein, den er durch Erbansall erworben hat
(Z 3 Nr. 1 des Kriegssteuergesetzes). Allerdings fehlt es an einer
ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift, die dies regelt. Man muß aber
einen solchen Rechtsgrundsatz aus den Aussührungsbestimmungen des
Besitz- und des Kriegssteuergesetzes entnehmen. Der § 29 Abs. 2 Satz 2
der Ausführungsbestimmungen zum Besitzsteuergesetze bestimmt, daß
der Antrag aus den Gestehungskostenwert bei gleichzeitiger Feststellung
des Anfangs- und Endvermögens nicht aus ei n e Feststellung beschränkt
werden kann. Ferner verordnet der Z 13 Abs. 2 der Aussührungs-
bestimmungen des Bundesrats zum Kriegssteuergesetze, daß Vermögens-
gegenstände, die aus eine der im Z 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Kriegs-
steuergesetzes bezeichneten Arten erworben worden und im End-
vermögen des Steuerpflichtigen noch enthalten sind, für den Abzug
gemäß Z 3 des Gesetzes nach den gleichen Grundsätzen bewertet werden
müssen wie bei der Feststellung des Endvermögens. Die Vorschriften
beziehen sich allerdings aus die Bewertung von Gegenständen zu ver-
schiedenen Zeitpunkten, sie sind aber Ausfluß desselben Rechts-
gedankens, der dahin geht, die Gegenstände, deren Wert für die Fest-
stellung des Vermögenszuwachses zu verschiedenen Zeiten bewertet
werden muß, nach denselben Bewertungsgrundsätzen bewerten zu lassen.
 
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