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und der Testamentsvollstrecker als solcher unterliegt der Besteuerung
nicht, weil ihm keinerlei Vermögensrechte an dem Nachlaß oder seinen
Einkünften zustehen.
Der Besteuerung des Beschwerdeführers steht deshalb an und für fich
nichts im Wege, wenn seine Ehefrau am 1. Juli 1914 am Nachlaß
als Erbin beteiligt war. Die Berufungskommiffion hat diese Frage
bejaht, indem sie sich vorzugsweise darauf stützt, daß das Landgericht
und das Oberlandesgericht in D. das Testament in diesem Sinne aus-
gelegt haben. Wenn sich die Berufungskommission diese Auslegung
zu eigen machte, so bewegt sie sich auf überwiegend tatsächlichem Ge-
biete, das dem Beschwerdegerichte, solange es sich nicht in freier Beur-
teilung befindet, verschlossen ist. Daß die genannten Gerichte und mit
ihnen die Berufungskommission bei der Auslegung der letztwilligen Ver-
fügungen etwa gesetzliche Auslegungsregeln oder Grundsätze der Logik
verletzt hätten, ist ebensowenig erkennbar, wie ersichtlich ist, daß die
Berufungskommission sich bei der Auslegung eines wesentlichen Ver-
fahrensmangels schuldig gemacht hat. Unzutreffend ist es allerdings,
wenn die Berufungskommission ausführt: „In dem Testamente des
Generaldirektors W. ist der Ehefrau des Steuerpflichtigen ein Bruchteil
der Einnahmen des nachgebliebenen Vermögens vermacht worden, und
es kann, da auch über die Substanz des Vermögens eine anderweitige
Verfügung nicht getroffen worden ist, keinem Zweifel unterliegen, daß sie
rechtmäßige Erbin zu jenem Bruchteil und damit Eigentümerin des
demselben entsprechenden Vermögens geworden ist. Denn dasselbe würde
sonst in der Luft schweben."
Denn wenn kein Erbe eingesetzt oder der eingesetzte weggefallen ist,
so tritt der gesetzliche Erbe ein. Aber diese Ausführungen find nichst
die einzige Stütze der Berufungsentscheidung. Vielmehr dient als Haupt-
stütze die Bezugnahme auf die gerichtlichen Entscheidungen. Die Be-
rnfungskommission hat keineswegs angenommen, daß diese Entscheidungen
für sie bindend seien, sondern hat sie nur deshalb zu Grunde gelegt,
weil sie ihren Inhalt für richtig hält.
Der Steuerpflichtige führt aus, daß die Witwe und die Geschwister
des Erblassers zu Erben eingesetzt seien. Bezüglich der Witwe haben
das auch die Gerichte angenommen. Sie berücksichtigen indessen, daß
die Witwe von der ihr nach Märkischem Provinzialrechte zustehenden
Befugnis Gebrauch gemacht hat, unter Einwerfung ihres eigenen Ver-
mögens die Hälfte der Gesamtmasse für sich in Anspruch zu nehmen.
Hinsichtlich der anderen Hälfte ist sie jedenfalls nicht als Erbin zu betrachten.
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und der Testamentsvollstrecker als solcher unterliegt der Besteuerung
nicht, weil ihm keinerlei Vermögensrechte an dem Nachlaß oder seinen
Einkünften zustehen.
Der Besteuerung des Beschwerdeführers steht deshalb an und für fich
nichts im Wege, wenn seine Ehefrau am 1. Juli 1914 am Nachlaß
als Erbin beteiligt war. Die Berufungskommiffion hat diese Frage
bejaht, indem sie sich vorzugsweise darauf stützt, daß das Landgericht
und das Oberlandesgericht in D. das Testament in diesem Sinne aus-
gelegt haben. Wenn sich die Berufungskommission diese Auslegung
zu eigen machte, so bewegt sie sich auf überwiegend tatsächlichem Ge-
biete, das dem Beschwerdegerichte, solange es sich nicht in freier Beur-
teilung befindet, verschlossen ist. Daß die genannten Gerichte und mit
ihnen die Berufungskommission bei der Auslegung der letztwilligen Ver-
fügungen etwa gesetzliche Auslegungsregeln oder Grundsätze der Logik
verletzt hätten, ist ebensowenig erkennbar, wie ersichtlich ist, daß die
Berufungskommission sich bei der Auslegung eines wesentlichen Ver-
fahrensmangels schuldig gemacht hat. Unzutreffend ist es allerdings,
wenn die Berufungskommission ausführt: „In dem Testamente des
Generaldirektors W. ist der Ehefrau des Steuerpflichtigen ein Bruchteil
der Einnahmen des nachgebliebenen Vermögens vermacht worden, und
es kann, da auch über die Substanz des Vermögens eine anderweitige
Verfügung nicht getroffen worden ist, keinem Zweifel unterliegen, daß sie
rechtmäßige Erbin zu jenem Bruchteil und damit Eigentümerin des
demselben entsprechenden Vermögens geworden ist. Denn dasselbe würde
sonst in der Luft schweben."
Denn wenn kein Erbe eingesetzt oder der eingesetzte weggefallen ist,
so tritt der gesetzliche Erbe ein. Aber diese Ausführungen find nichst
die einzige Stütze der Berufungsentscheidung. Vielmehr dient als Haupt-
stütze die Bezugnahme auf die gerichtlichen Entscheidungen. Die Be-
rnfungskommission hat keineswegs angenommen, daß diese Entscheidungen
für sie bindend seien, sondern hat sie nur deshalb zu Grunde gelegt,
weil sie ihren Inhalt für richtig hält.
Der Steuerpflichtige führt aus, daß die Witwe und die Geschwister
des Erblassers zu Erben eingesetzt seien. Bezüglich der Witwe haben
das auch die Gerichte angenommen. Sie berücksichtigen indessen, daß
die Witwe von der ihr nach Märkischem Provinzialrechte zustehenden
Befugnis Gebrauch gemacht hat, unter Einwerfung ihres eigenen Ver-
mögens die Hälfte der Gesamtmasse für sich in Anspruch zu nehmen.
Hinsichtlich der anderen Hälfte ist sie jedenfalls nicht als Erbin zu betrachten.
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