§. XUI.
Unser Ober-Hof-Marschall / nebst denen bey Unserem
Ober-Hof-Marschall-Amt angestelltcn Rächen und Ober-Ossi-
ctanten, begibt sich irr möglichster Eile nach Hof, und wan
die Brunst in Unserem Fürstlichen Residenz-Schloß,oder einem
anderen Unserer Gebäuen ist, zur Brand-Statt; Brennet
es aber in der Stadt oder Vorstädten, so haben dieselbe Für-
kehrung zu thun, daß durch etwaiges Flug-Feuer kein Brand
im Schloß oder anderen Unseren Gebäuen auskomme.
§. XL.HI.
Unser Ober - und Bau-Amt aber hat sich ohne Verzug
und Ausnahm bey der Brand-Statt einzufinden, der Brand
mag in Unserem Schloß, oder in der Stadt und Vorstädten,
oder der Rheinau ausgebrochen seyn. Und ob zwarn ersteres
bey einer Brunft in Unserem Schloße nichts zu befehlen hat,
so solle es jedoch mit seinem Beyrath an Händen zu gehen,
schuldig seyn.
§. Xl.IV.
Die Bürgerschaft, so unter das Gewehr geordnet ist, eilet
mit Ober- und Unter-Gewehr vor das Quartier ihres Haupt-
manns.
§. XI. v.
Die Bürgere aber, so in der Feuer- Liste stehen, ergrei-
fen sogleich den Feuer-Eimer in ihrem Haus, laufen damit dem
Feuer zu, und halten sich zur Fahne ihres allda befindlichen
Rotmeisters.
§. XL.VI.
Sollte dieser ausheimisch seyn, oder sich äusser Stande
finden , sein Amte zu versehen, alsdann solle sein nächster Nach-
bahr seine Fahne nemen, und damit dem Feller zueilen.
§. XL.VII.
Unsere lävree-Bediente, und Hof-Handwerkers-Gesellen,
so nicht schon zu besonderen Verrichtungen angeordnet sind,
hohlen die übrige- auf dem Feuer-Wagen nicht aufgepackte in
Unserem Magazin neben dem cle befindliche gleich
jenen, mit Unserem Fürstlichen Wappen gezeichnete Feuer-Eimere
zur Brand-Statt ab. §. XL.VM.
Unser Ober-Hof-Marschall / nebst denen bey Unserem
Ober-Hof-Marschall-Amt angestelltcn Rächen und Ober-Ossi-
ctanten, begibt sich irr möglichster Eile nach Hof, und wan
die Brunst in Unserem Fürstlichen Residenz-Schloß,oder einem
anderen Unserer Gebäuen ist, zur Brand-Statt; Brennet
es aber in der Stadt oder Vorstädten, so haben dieselbe Für-
kehrung zu thun, daß durch etwaiges Flug-Feuer kein Brand
im Schloß oder anderen Unseren Gebäuen auskomme.
§. XL.HI.
Unser Ober - und Bau-Amt aber hat sich ohne Verzug
und Ausnahm bey der Brand-Statt einzufinden, der Brand
mag in Unserem Schloß, oder in der Stadt und Vorstädten,
oder der Rheinau ausgebrochen seyn. Und ob zwarn ersteres
bey einer Brunft in Unserem Schloße nichts zu befehlen hat,
so solle es jedoch mit seinem Beyrath an Händen zu gehen,
schuldig seyn.
§. Xl.IV.
Die Bürgerschaft, so unter das Gewehr geordnet ist, eilet
mit Ober- und Unter-Gewehr vor das Quartier ihres Haupt-
manns.
§. XI. v.
Die Bürgere aber, so in der Feuer- Liste stehen, ergrei-
fen sogleich den Feuer-Eimer in ihrem Haus, laufen damit dem
Feuer zu, und halten sich zur Fahne ihres allda befindlichen
Rotmeisters.
§. XL.VI.
Sollte dieser ausheimisch seyn, oder sich äusser Stande
finden , sein Amte zu versehen, alsdann solle sein nächster Nach-
bahr seine Fahne nemen, und damit dem Feller zueilen.
§. XL.VII.
Unsere lävree-Bediente, und Hof-Handwerkers-Gesellen,
so nicht schon zu besonderen Verrichtungen angeordnet sind,
hohlen die übrige- auf dem Feuer-Wagen nicht aufgepackte in
Unserem Magazin neben dem cle befindliche gleich
jenen, mit Unserem Fürstlichen Wappen gezeichnete Feuer-Eimere
zur Brand-Statt ab. §. XL.VM.