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August Georg <Baden-Baden, Markgraf> [Hrsg.]; Rastatt [Hrsg.]
Hochfürstlich-Marggräflich-Baden-Badische Feuer-Löschungs-Ordnung, Welcher In dem Fürstlichen Residenz-Schloß, und Stadt Rastatt, auch derselben Vorstädten von Jedermann auf das genaueste nachgelebet werden solle: [Gegeben in Unserer Fürstlichen Residenz-Stadt Rastatt den 8ten November 1766.] — Rastatt, 1767 [VD18 14224534]

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https://doi.org/10.11588/diglit.25626#0025
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Odilen anspannen zu lassen, um mit solchen Unstr Ober-Amt
und einige Officianten von Unserem Bau- Amt, vorzüglich aber
Unseren Bau - Inspektor in der Geschwinde an Ort und Stelle
zu bringen.
§. XQ.
Vor die Sicherheit der Stadt und Vorstädte aber, bis
die abgesändete Rotten wiederum angekommen sind, wird Un-
ser jeweiliger Kommandant erheischenden Umständen nach alle-
mal zu sorgen wissen.
Dritter Abschnitt.
Was nach gelöschter Feuers- Brunst
zu beobachten ist.
§. xo.
Wan dann durch Gottes Beystand die Brunst gedäm-
pfte ist, alsdann soll Niemand eigenen Willens davon gehen, und
vornemlich sollen die - in denen Feuer- Listen laufende Perso-
nen, so lange dableiben, bis sie von dem Ober-Marschall-oder
Ober- und Ban- Amte entlassen werden.
§. XOl. '
Dieses geschiehet aber nicht eher, als bis die Listen find
verlesen worden, da dann diejenige, welche sich nicht eingesun-
den baden, darinnen bemerket, und die Listen dem dirigirm-
hen Ober- Hof- Marschall- oder Ober- Amt zugestellet werden,
welche sodann unter sich communiciren, um die aussen geblie-
bene, insoferne sie keine rechtmäsige Entschuldigung haben, zur
Strafe zu ziehen.
§. XOIl.
Das Dirigirende Ober- Hof- Marschall - oder Ober - und
Bau- Amt har jedoch darauf zu sehen, das gestalten Sachen
nach nicht gleich alle entlassen - sondern eine Wache, auch ge-
wisse Anzahl sonstiger Leuten und Wasser nebst dem Feuer-Ge-
schirr, wenigstens 24s Stund, auch nach Größe der Gefahr,
und gewesenen Bumst, noch länger bey der Stelle behalten wer-
den, damit, wan das vermeintlich gelöschte Feuer sich durch
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