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August Georg <Baden-Baden, Markgraf> [Hrsg.]; Rastatt [Hrsg.]
Hochfürstlich-Marggräflich-Baden-Badische Feuer-Löschungs-Ordnung, Welcher In dem Fürstlichen Residenz-Schloß, und Stadt Rastatt, auch derselben Vorstädten von Jedermann auf das genaueste nachgelebet werden solle: [Gegeben in Unserer Fürstlichen Residenz-Stadt Rastatt den 8ten November 1766.] — Rastatt, 1767 [VD18 14224534]

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https://doi.org/10.11588/diglit.25626#0018
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§. I-lV.
Die Jlldcn lieferen ihre eigene Feuer-Eimer, Äxten, und
zu Nachts auch die Pech- Pfannen, und Pech-Lranze herbcy,
und gewärtigen, wo sie zur Arbeit angestellet werden.
tz. l.V.
Stadt- Zimmer-und Maurer-Meistere, so nicht schon zu
denen Feuer- Wagen geordnet sind, finden sich mit ihren Men
und Hämmern bey der Brand- Statt ein.
§. I.VI.
Bediente, Handwerks-Gesellen, Hintersassen, auch andere
erwachsene Hausgenossene, und überhaubtIederman, so im Stan-
de, und nicht zu besonderen Verrichtungenschon bestimmet ist, be-
giebt sich so gleich ebenfalls dahin, um mitWaffertragen, und
sonsten zum Löschen behilflich zu seyn, so, wie jeder angewie-
sen wird.
§. L.VH.
Niemand soll zu Hause bleiben, als alte Leute, und junge
Kinder, oder sonstig-schwächliche und derley Personen, so zum
Löschen nicht taugen, oder die zu Verwahrung ihrer Häuser er-
forderlich sind.
§. I,vm.
Doch verstehet es sich von sechsten, das diejenige, so nahe
bey der Brunst wohnen, zu Rettung des Ihrigen zu Hause blei-
ben mögen.
Diejenige aber, so solcher gestalten zu Hause bleiben, sollen
nicht müsig seyn, sondern durch fleistge Aufsicht in ihren Häu-
sern nicht nur allen besorglichen Diebstahl verhüten, sondern
auch, um Feuers-Gefahr abzuwenden, einige Gefäße mit Was-
ser auf den obersten Boden des Hauses bringen.
§. n
Alle Diejenige, so zum Löschen, Wasser beytragen, und
Anderem nicht tauglich, sollen von dem Ort der Brunst Hinweg-
getrieben, jede brauchbare Person aber zum Arbeiten angewie-
sen - und angehalten werden.
- §. I,Xl.
Zu diesem Ende ist nebst dem schon oben verordneten
 
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