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Christoph <Württemberg, Herzog> [Hrsg.]
Rechnung. Jnstruction vnd Form wie die Amptleüt jr Rechnung setzen vnd stellen sollen — [Tübingen], 1551[ersch. ca. 1561] [VD16 ZV 28531]

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https://doi.org/10.11588/diglit.15613#0220
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Außgebe«.


fummarum alles aussgebens auch das R.essrvnnd
tvas noristmög befchriben werden.

Es soll auch em jeder Nmvtmatt
vnd Diener drffordnung vnd form der Zvechnung
hei dem Ampt bleiben lassen. Er kum daruon wan
er wolle rc.

Vnd damit man auch wissen mäg
rvascinjedcrAmptmanbei stiner Verwaltung an
Früchten vnd Wein in Casten vnnd Kellern auch
Dich vnd anderm vorrach entgegen ligen/vndan
vnbezalrcn schulden habe. So soll ein jeder Ļnpr-
man/ das allesordenlich vnd vndcrschrdlich verur-
kunden/ die Früchten/ wein/ Vichvnd allen vor-
rar h mitflciß vngefarlich achttag/ vor oder nach
EIeorZi auffs lengst / in beisein eines des Gerichts
vnnd eines des Xachs / von einem Gericht darzst
verordnet / vnd sonders verpflicht/stürtzen über-
schlahen vnd abzalen lasten/ vnd des von Bürger-
meister vnd Gericht in das vcrschlostcnvrkund/der
ordnung nach setzen/vn bei seiner Rechnung in die
Cantzlei / aussdie ^cntcammern./ wie sichgebüre
sHicken/vnd in smderbeit soll darinn/ der tag/auss
rvöichen solche stürtzung/abzelung vnd verurkun-
dung geschchen benennt werden. Auch sonderlich
alle
 
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