1798 juni 22. 763
den fälligen einkiini'ten veranlassten umständen, dass es vor
der band unumgänglich nothig schien, die leibeigenschaft
noch fort bestehen und die davon herrührenden, zu den ra-
dicaleinkünften gehörigen abgaben in so lange noch erheben
zu lassen, bis bessere Zeiten unsere kameralkasse wieder in
stand setzen würden, die derselben obliegenden ausgaben zu
bestreiten. Um jedoch unsern geliebten unterthanen zu be-
tätigen, wie gerne wir denenselben jeden last erleichtern
möchten, erliesen wir beinahe allen inzwischen manumittirt
und nicht ausser land gezogenen leibeigenen unterthanen die
manumissionsgehühren, wo nicht ganz, doch zum grossen
theil. Allein! wir sind durch die bei diesem versuche ge-
machten beobaehtungen überzeugt worden, dass, ungeachtet
dieser unserer landesväterlichen nachsieht, die leibeigenschaft
dem landmanne doch immer noch lästig bleibt, und wollen
daher nicht länger säumen, solche gänzlich abzuschalten.
Wir erklären also die leibeigenschaft in allen unsern dies-
seits Rheins gelegenen, unter unserer alleinigen unmittelbaren
landeshoheit und gerichtsbarkeit stehenden hochstifts landen
von heule an vollkommen aufgehoben, und wollen sämtliche,
nicht ausser land ziehenden unterthanen in benannten unsern
landen als leibesfrei erkannt und von nachbemerkten, aus
der leibeigenschaft herrührenden, lediglich auf den personen
und nicht auf den gittern haftenden abgaben, als: a) von
dem leibzinss, b) von dem hauptrecht, besthaupt oder tod-
fall und c) von den manumissionsgehühren befreit wissen,
ohne dass sie dafür einigen ersatz zu leisten hätten. Von
dieser froilassung bleiben aber öinsweilen noch ausgenom-
men: a) dio gemeinschaft Gernsbach, bis wir wegen der
Verhältnissen mit Baden eine anderweitere auskunft werden
getroffen haben; b) die gemeinde Lussheim; dann o) die
gemeinherrsohaffc Neckarsteinach samt zugehörden; fort d)
alle sonstige orte, dio nicht unmittelbar unter unserer allei-
nigen hohen und niedern gerichtsbarkeit stehen; wie aucli
e) die jenseits Rheins gelegenen, der leibeigenschaft unter-
worfenen hocbstifllichen Ortschaften, bis wir nach erfolgtem
leidisfrie(]c,) wegen ihrer frcilassung das weitere verfügen
Werden. Alle in diesen, von der freilassung einsweilen noch
ausgonoinmenen Ortschaften wohnenden leiheigene bleiben
daher bis auf anderweitere Verfügung in ihrem bisherigen
verband der leibeigenschaft und entrichten, so wie auch jene,
so aus den freigelassenen orten dahin ziehen werden, alle
den fälligen einkiini'ten veranlassten umständen, dass es vor
der band unumgänglich nothig schien, die leibeigenschaft
noch fort bestehen und die davon herrührenden, zu den ra-
dicaleinkünften gehörigen abgaben in so lange noch erheben
zu lassen, bis bessere Zeiten unsere kameralkasse wieder in
stand setzen würden, die derselben obliegenden ausgaben zu
bestreiten. Um jedoch unsern geliebten unterthanen zu be-
tätigen, wie gerne wir denenselben jeden last erleichtern
möchten, erliesen wir beinahe allen inzwischen manumittirt
und nicht ausser land gezogenen leibeigenen unterthanen die
manumissionsgehühren, wo nicht ganz, doch zum grossen
theil. Allein! wir sind durch die bei diesem versuche ge-
machten beobaehtungen überzeugt worden, dass, ungeachtet
dieser unserer landesväterlichen nachsieht, die leibeigenschaft
dem landmanne doch immer noch lästig bleibt, und wollen
daher nicht länger säumen, solche gänzlich abzuschalten.
Wir erklären also die leibeigenschaft in allen unsern dies-
seits Rheins gelegenen, unter unserer alleinigen unmittelbaren
landeshoheit und gerichtsbarkeit stehenden hochstifts landen
von heule an vollkommen aufgehoben, und wollen sämtliche,
nicht ausser land ziehenden unterthanen in benannten unsern
landen als leibesfrei erkannt und von nachbemerkten, aus
der leibeigenschaft herrührenden, lediglich auf den personen
und nicht auf den gittern haftenden abgaben, als: a) von
dem leibzinss, b) von dem hauptrecht, besthaupt oder tod-
fall und c) von den manumissionsgehühren befreit wissen,
ohne dass sie dafür einigen ersatz zu leisten hätten. Von
dieser froilassung bleiben aber öinsweilen noch ausgenom-
men: a) dio gemeinschaft Gernsbach, bis wir wegen der
Verhältnissen mit Baden eine anderweitere auskunft werden
getroffen haben; b) die gemeinde Lussheim; dann o) die
gemeinherrsohaffc Neckarsteinach samt zugehörden; fort d)
alle sonstige orte, dio nicht unmittelbar unter unserer allei-
nigen hohen und niedern gerichtsbarkeit stehen; wie aucli
e) die jenseits Rheins gelegenen, der leibeigenschaft unter-
worfenen hocbstifllichen Ortschaften, bis wir nach erfolgtem
leidisfrie(]c,) wegen ihrer frcilassung das weitere verfügen
Werden. Alle in diesen, von der freilassung einsweilen noch
ausgonoinmenen Ortschaften wohnenden leiheigene bleiben
daher bis auf anderweitere Verfügung in ihrem bisherigen
verband der leibeigenschaft und entrichten, so wie auch jene,
so aus den freigelassenen orten dahin ziehen werden, alle