76* 1798 juni 22,
» damit verknüpften abgaben. Desgleichen verbleiben auch die
in anderer herren ländern und Ortschaften wohnenden, uns
zugehörigen leibeigene von gegenwärtiger freilassung noch zur
zeit ausgenommen und müssen bis zur ferneren bestimniung ihre
bisherigen, herkömmlichen abgaben fort bezahlen. Damit aber
auch in rücksicht der freigelassenen Ortschaften über die
folgen ihrer freilassung kein zweifei entstehe, so erklären
wir: J) dass sämtliche unsere unterlhanen ohne ausnähme
nach maasgabe der bisherigen Observanz und dahin ein-
schlägiger landesverordnungen zu den Soldaten-, frond- vnd
sonstigen dicnsten, in so fern sie nicht durch besondere
begünstigungen davon befreit sind, oder befreiet werden,
wie bisher, so auch in zukunft, verbunden und gehalten seyu
sollen. 2) Dass die wegen auswanderung und annähme aus-
wärtiger kriegsdienste bestehenden Verordnungen nach wie
vor beobachtet werden müssen, folglich kein unterthan in
andere kriegsdienste gehen, noch ausser land ziehen dürfe,
es seye dann, er habe dazu unsere landesherrliche erlaub-
niss erhalten und all dasjenige beobachtet, was die desfall-
sigen Verordnungen besagen, widrigenfalls alle bisherigen
folgen der leibeigenschaft und sonstige verordnungsmässige
strafen platz greifen vnd vollzogen werden sollen. 3) Dass
diejenigen, welche die erlaubniss erhalten, ausser land zu
ziehen, alle bisher üblichen abzugs-, raanumissions- vnd son-
stige desfalls herkömmlichen abgaben in so lang noch ent-
richten sollen, bis wir mit andern ständen und herrsobafton
, eine wechselseitige zugsfreiheit werden, festgesetzt haben.
Zu unsern geliebten unterthanen versehen wir uns, dass ß'e
die aufrichtigkeit der unserer gegenwärtigen erklärung zum
gründe liegenden väterlichen gesinnungen erkennen, solche
durch zutrauen und Anhänglichkeit erwiedern und sich über-
zeugen werden, dass wir nichts sehnlicher wünschen, *"s
durch bessere Zeitumstände in stand gesetzt zu werden, i&
nen noch ferner zu beweisen, wie sehr uns angelegen Mb
ihr wahres beste auf alle weise zu befördern vnd glück un
Wohlstand unter ihnen zu verbreiten. Gegeben in unsere
residenzstadt Bruchsal, am 22ten junius 1798. Wildcric»,
bischof und fürst zu Speier. (L. S.)
» damit verknüpften abgaben. Desgleichen verbleiben auch die
in anderer herren ländern und Ortschaften wohnenden, uns
zugehörigen leibeigene von gegenwärtiger freilassung noch zur
zeit ausgenommen und müssen bis zur ferneren bestimniung ihre
bisherigen, herkömmlichen abgaben fort bezahlen. Damit aber
auch in rücksicht der freigelassenen Ortschaften über die
folgen ihrer freilassung kein zweifei entstehe, so erklären
wir: J) dass sämtliche unsere unterlhanen ohne ausnähme
nach maasgabe der bisherigen Observanz und dahin ein-
schlägiger landesverordnungen zu den Soldaten-, frond- vnd
sonstigen dicnsten, in so fern sie nicht durch besondere
begünstigungen davon befreit sind, oder befreiet werden,
wie bisher, so auch in zukunft, verbunden und gehalten seyu
sollen. 2) Dass die wegen auswanderung und annähme aus-
wärtiger kriegsdienste bestehenden Verordnungen nach wie
vor beobachtet werden müssen, folglich kein unterthan in
andere kriegsdienste gehen, noch ausser land ziehen dürfe,
es seye dann, er habe dazu unsere landesherrliche erlaub-
niss erhalten und all dasjenige beobachtet, was die desfall-
sigen Verordnungen besagen, widrigenfalls alle bisherigen
folgen der leibeigenschaft und sonstige verordnungsmässige
strafen platz greifen vnd vollzogen werden sollen. 3) Dass
diejenigen, welche die erlaubniss erhalten, ausser land zu
ziehen, alle bisher üblichen abzugs-, raanumissions- vnd son-
stige desfalls herkömmlichen abgaben in so lang noch ent-
richten sollen, bis wir mit andern ständen und herrsobafton
, eine wechselseitige zugsfreiheit werden, festgesetzt haben.
Zu unsern geliebten unterthanen versehen wir uns, dass ß'e
die aufrichtigkeit der unserer gegenwärtigen erklärung zum
gründe liegenden väterlichen gesinnungen erkennen, solche
durch zutrauen und Anhänglichkeit erwiedern und sich über-
zeugen werden, dass wir nichts sehnlicher wünschen, *"s
durch bessere Zeitumstände in stand gesetzt zu werden, i&
nen noch ferner zu beweisen, wie sehr uns angelegen Mb
ihr wahres beste auf alle weise zu befördern vnd glück un
Wohlstand unter ihnen zu verbreiten. Gegeben in unsere
residenzstadt Bruchsal, am 22ten junius 1798. Wildcric»,
bischof und fürst zu Speier. (L. S.)