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Rodenwaldt, Gerhart
Archäologisches Institut des Deutschen Reiches: 1829-1929 — Berlin, 1929

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https://doi.org/10.11588/diglit.28868#0047
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Jahrbuch ist für Abhandlungen aus dem ganzen Bereich der deut-
schen archäologischen Wissenschaft bestimmt und verlangt durch
sein stattlicheres Format eine gewisse literarische Form. Der An-
zeiger versorgt mit seinem kleinen Spaltendruck die deutsche Alter-
tumswissenschaft mit raschen Nachrichten, mit zusammenfassen-
den Berichten über neue Funde und Erwerbungen der Museen
und mit den Sitzungsberichten der Berliner Archäologischen Gesell-
schaft. Eine Bibliographie unterrichtet über die Neuerscheinungen.
Die Denkmäler endhch erlauben in ihrem Großfolio die bedeutend-
sten Monumente in den besten Reproduktionstechniken würdig zu
veröffentlichen. Mit welch sicherem Blick diese Einteilung getroffen
ist, hat der Erfolg gelehrt.

Die Statuten haben noch einmal eine wesentliche Anderung
erfahren, die eine weitere Anpassung der Institutsverfassung an
die Verfassung des Reiches bedeutete. Nachdem schon 1895 im
Interesse der stärkeren Beteiligung der verschiedenen deutschen
Staaten die Lebenslänglichkeit der Mitgliedschaft für die Zentral-
direktion aufgehoben war, wurde 1914 eine erheblich vergrößerte
Zentraldirektion gebildet 32), die sich aus dem Generalsekretar als
Vorsitzendem, einem Beamten des Auswärtigen Amtes, aus drei
von der Zentraldirektion gewählten Mitgliedern, in der Mehrzahl
aber aus Vertretern der klassischen Altertumswissenschaft zu-
sammensetzt, die von den Regierungen der Bundesstaaten, soweit
sie durch wissenschaftliche Anstalten an der archäologischen For-
schung und Lehre beteiligt sind, entsandt werden. Die alte Be-
ziehung zur Berliner Akademie wurde dadurch gewahrt, daß auf
ihren Vorschlag drei der preußischen Vertreter ernannt werden.
Eine zweite grundsätzliche Veränderung erfuhr die Stellung des
Generalsekretars. Während bisher die Leitung des Instituts von
der Zentraldirektion ausgeübt wurde, als deren Vorsitzender der
Generalsekretar die Geschäfte führte, wurde nunmehr die Leitung
des Instituts in die Hände des Generalsekretars gelegt, der nach
Maßgabe besonderer Bestimmungen des Statuts an die Beschlüsse
der Zentraldirektion gebunden ist. Solange ein Institut sich
lebendig entwickelt, werden sich auch seine Statuten ändern,
und so wird auch diese bisher letzte Form Wandlungen und Er-
gänzungen erfahren.

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