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Gerd Rosen (Berlin, West)
Versteigerung — 5.1948

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https://doi.org/10.11588/diglit.61812#0004
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VERSTEIGERUNGS-BEDINGUNGEN
1. Die Beschreibungen im Katalog sind mit größter Sorgfalt und nach bestem
Wissen bearbeitet. Die Vorbesichtigung gibt Gelegenheit, sich persönlich
von dem Zustande der Gegenstände zu überzeugen. Auswärtigen Auftrag-
gebern wird auf schriftliche Anfrage bereitwilligst Auskunft erteilt. Rekla-
mationen, die Qualität, Zuschreibung oder Vollständigkeit betreffen, können
daher nicht berücksichtigt werden.
2 Der Versteigerer ist berechtigt. Nummern zusammenzulegen, zu trennen
oder zurückzuziehen. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem
Aufruf eines Gebotes kein Überangebot abgegeben wird. Der Versteigerer
als Vertreter des Auftraggebers kann sich die Erteilung des Zuschlages Vor-
behalten,
3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach drei-
maligem Aufruf kein Übergebot erfolgt, entscheidet das Los über den
Zuschlag.
4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages
gehen Besitz und Gefahr an dem ersteigerten Gegenstand unmittelbar auf
den Ersteigerer über.
5. Bei Verzögerung der Zahlung haftet der Ersteigerer für alle daraus ent-
stehender Schäden, insbesondere für Zins- und Währnngsverluste. öffent-
liche Bibliotheken und Museen werden gebeten, sich den Betrag ihrer
Aufträge bereits zum Termin der Auftragserteilung von ihren Behörden
bewilligen zu lassen, um eine Verzögerung durch nachträgliche Etatgenehmi-
gungen zu vermeiden.
6. Die Kaufgelder zuzüglich 15 % Aufgeld sind sofort nach erfolgtem Zuschlag
in bar an den Versteigerer zu zahlen.
7. Wird die Zahlung nicht sofort geleistet oder die Abnahme des Gegenstandes
verweigert, so findet die Übergabe des Gegenstandes an den Käufer nicht
statt. Der Käufer geht seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig und der
Gegenstand wird auf seine Kosten noch einmal versteigert. In diesem Falle
haftet der Käufer für den Ausfall, hat dagegen auf den Mehrerlös keinen
Anspruch und wird auch zu keinem weiteren Gebote zugelassen.
8. Kaufgelder, Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer
irn eigenen Namen einziehen und einklagen, der Sitz des Gewerbebetriebes
des Versteigerers gilt als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Käufer.
9. Versteigerungen und freihändige Verkäufe erfolgen nicht im eigenen, sondern
nur im Namen der Auftraggeber.
10. Telegraphische Aufträge bedürfen der nachträglichen schriftlichen Bestä-
tigung.
11. Es werden nur limitierte Aufträge angenommen. Bei Erteilung von Auf-
trägen ist die Hinterlegung eines Depots in Höhe des Gebotes erforderlich.
12. Ersteigerte Gegenstände müssen sofort, spätestens aber 4 Tage nach Beendi-
gung der Auktion abgeholt werden. Auswärtige Käufer werden gebeten,
möglichst Verpackungsmaterial zu schicken, sie können nicht erwarten, daß
die Versteigerungsfirma Versand oder Verpackung übernimmt, sofern die
Gegenstände das Gewicht eines Postpaketes übersteigen. Derartige Gegen-
stände werden einem Spediteur übergeben, der die Anweisungen der Käufer
nach Möglichkeit, jedoch ohne Gewähr des Versteigerers, ausführen wird.
Versand durch die Versteigerungsfirma erfolgt möglichst als Wertpaket, alle
Sendungen werden zu Lasten des Empfängers gegen Verlust und Beschädi-
gung versichert.
13. Die Abgabe eines Gebotes bedeutet die Anerkennung dieser Versteigerungs-
bedingungen.
Berlin, den 10, Februar 1948.
Der Versteigerer Gerd Rosen

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