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Rousselle, Erwin
Historisch-kritische Einführung in den Tosephtatraktat Pesachim — 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.52846#0026
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XXVI

die Tosephta wieder die eingehendere Fassung (S), die Misch-
na in Pes. I 1b die kürzere. In I 3a werden einzelne Orte
aufgeführt, die man nicht zu durchsuchen braucht, weil vor-
ausgesetzt wird, daß man dorthin kein Chameß gebracht hat.
Diese anonyme (siehe Seite XIV, XV) Bestimmung dürfen
wir wohl der Redaktion N zuschreiben. I 3 b gibt noch einen
Spezialfall an. Er wird auf R. Simon b. Gamaliel zurück-
geführt. Es ist die Frage, ob der erste oder der zweite
Tanna dieses Namens gemeint ist. Vermutlich der letztere,
da der erste überhaupt wenig zitiert wird und der Ausspruch
auch nicht hier in der Mischna vorkommt. Er ist wohl von
S als Ergänzung zu der Vorschrift über die Orte, an denen
man nicht nachzusuchen braucht, eingeführt. I 4a enthält
Bestimmungen für Reisende und ist als anonym wohl der
Redaktion N zuzusprechen. I 4 b handelt über die Frage,
wie lange man Chameß essen darf und ist wieder eine Misch-
na (nämlich Pes. I 5a), nur wieder in der etwas ausführlicheren
Fassung von N. Mit I 5 a beginnt der Abschnitt über die
am Passa zu verbrennende Hebe. Auch I 5a ist eine Mischna
(Pes. I 7 a), nur ist noch die zweifelhaft unreine Hebe mit
einbezogen (S). Dem fügt S in I 5b bis I 6e noch die
Meinungen verschiedener Gelehrten zum Thema bei. Dabei
hat I 5 c ähnliche Fassung wie Pes. I 7 b und I 6 a ähnliche
wie Pes. I 6 a, nur führen beidemal Tosephta und Mischna
verschiedene Tannaim auf. I 6b ist Pes. I 6b, nur ist die
Tosephta anonym, da R. Jose seinen Gewährsmann nicht
nennt, die Mischna führt den Tanna mit Namen (Aqibha) auf.
I 7 bis 28 behandelt dann die Nutznießung von Chameß.
I 7a berichtet über eine mildernde Entscheidung Aqibhas
beim Wegschaffen des Chameß im Gegensatz zu der früher
herrschenden, strengeren Auffassung (N). I 7 b schreibt die
 
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