N. 188.
Hofdekret vom 2. AugUst, kundgemacht nt
Vorderösterreich den 9» September 1790»
^eine Maiestät haben bewilliget, baß dieieni-
gen Vorderösterreichischen Manufakturwaäreu, wel-
che auf den Nahrungsstand dieser Länder einen vor-
züglichen Einfluß haben, den Vorarlbergischen so-
wohl in Ansehung der Einfuhr in die übrigen deut-
schen Erblande, als auch der Verzollung gleich ge-
halten werden sollen.
Um aber die Absicht nicht zu verfehlen, sind
dergleichen entstehende Manufakturen oder Fabriken
syn der Landesregierung jederzeit vorläufig nach Hofe
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