SV« gallt-
Kische Ju
denfchaft
darf ehre
bisherige
Äl. itzer-
tracht
ri'cht ab-
Itgett,
A)E k z-6 )
1^. Z22.
Hvidekret vom 16., kundgemacht irr GüLlp
zim dm 28. Mar 1790.
Es hat von dem §. 47. des neuen Juden-
sistems vermöge dessen der gallizischen Iudenschaft
die Ablegung ihrer bisherigen Kleidertracht mit En-
de des Jahrs 1792 auferleget worden, gänzlich
abzukommen ).
^ Z2Z»
*) Dieses Judensistem für Gallizien yom 7. Mai 1789
besaget §. 47. folgendes:
Wie demnach die Judenschaft in allem nach den
bestehenden Gesetzen von dem Staate den übrigen
Unterthanen gleich gehalten wird, so sollen auch
alle sowohl ehemals anbefohlenen, als durch dis
Gewohnheit eingeführten äusierlichen Unterscheidungs-
Zeichen in Tracht und Kleidung vom Jahre 1791 .
angefangen, ganz aufhören, und die bisher übliche.
Kleidung nur den Rabinem allem beizubehalten er-"
ilgubt sein.
Kische Ju
denfchaft
darf ehre
bisherige
Äl. itzer-
tracht
ri'cht ab-
Itgett,
A)E k z-6 )
1^. Z22.
Hvidekret vom 16., kundgemacht irr GüLlp
zim dm 28. Mar 1790.
Es hat von dem §. 47. des neuen Juden-
sistems vermöge dessen der gallizischen Iudenschaft
die Ablegung ihrer bisherigen Kleidertracht mit En-
de des Jahrs 1792 auferleget worden, gänzlich
abzukommen ).
^ Z2Z»
*) Dieses Judensistem für Gallizien yom 7. Mai 1789
besaget §. 47. folgendes:
Wie demnach die Judenschaft in allem nach den
bestehenden Gesetzen von dem Staate den übrigen
Unterthanen gleich gehalten wird, so sollen auch
alle sowohl ehemals anbefohlenen, als durch dis
Gewohnheit eingeführten äusierlichen Unterscheidungs-
Zeichen in Tracht und Kleidung vom Jahre 1791 .
angefangen, ganz aufhören, und die bisher übliche.
Kleidung nur den Rabinem allem beizubehalten er-"
ilgubt sein.