Die durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch
Om dritten Hauptstücke §» i i^r. und K. 1-4.) vor-
geschriebene Ausmessung des wittiblrchen Unterhaltes,
ist demnach für Gallizien nicht anders, als nach den
in gegenwärtigen Patente (§.2. und $♦ 3.) vor-
ausgesetzten Bestimmungen anwendbar-,
Ws ein überlebender Gatte , der vor dem iten
Dezember des Jahres 178Z ringegangenen Ehe,^
und dabei bedungenen Advitglirät zu Folge, entwe-
der bereits derselben Besitz angetreten hat, oder noch
künftig dazu gelanget, wird befohlen, in dem Falle,
daß Waisen', oder vollrährigeKinder vorhanden sind,
erstens, daß eine genaue Beschreibung des dem Ad-
vitalitätsrechke unterliegenden Vermögens verfaßt,
zweitens, auf dessen Aufrechthaltung die durch das
allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (in dem Haupt-
stücke , von den Rechten der Waisen) angeordnete
vormundschaftliche Sorgfalt gewendet, und drittens,
den Kindern, sie mögen unmündig oder großjährig
sein, von dem überlebenden, des Advitalitätsrechts
Lherlhaften Ehegenossen/ wofern derselbe Nutzniesser
des
Om dritten Hauptstücke §» i i^r. und K. 1-4.) vor-
geschriebene Ausmessung des wittiblrchen Unterhaltes,
ist demnach für Gallizien nicht anders, als nach den
in gegenwärtigen Patente (§.2. und $♦ 3.) vor-
ausgesetzten Bestimmungen anwendbar-,
Ws ein überlebender Gatte , der vor dem iten
Dezember des Jahres 178Z ringegangenen Ehe,^
und dabei bedungenen Advitglirät zu Folge, entwe-
der bereits derselben Besitz angetreten hat, oder noch
künftig dazu gelanget, wird befohlen, in dem Falle,
daß Waisen', oder vollrährigeKinder vorhanden sind,
erstens, daß eine genaue Beschreibung des dem Ad-
vitalitätsrechke unterliegenden Vermögens verfaßt,
zweitens, auf dessen Aufrechthaltung die durch das
allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (in dem Haupt-
stücke , von den Rechten der Waisen) angeordnete
vormundschaftliche Sorgfalt gewendet, und drittens,
den Kindern, sie mögen unmündig oder großjährig
sein, von dem überlebenden, des Advitalitätsrechts
Lherlhaften Ehegenossen/ wofern derselbe Nutzniesser
des