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Schlözer, August Ludwig von; Ludwig Ernst <Braunschweig-Lüneburg, Herzog> [Hrsg.]
Ludwig Ernst, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, kaiserl. königl. und des h. Römischen Reichs FeldMarschall [et]c.: Ein Actenmäßiger Bericht von dem Verfaren gegen Dessen Person, so lange HöchstDerselbe, die erhabenen Posten als FeldMarschall, Vormund und Repräsentant des Herrn ErbStatthalters, Fürst Wilhelms V von Oranien, in der Republik der Vereinten Niederlande, bekleidet hat — Göttingen, 1787 [VD18 14288370]

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https://doi.org/10.11588/diglit.28921#0487
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L.XXIV.

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darauf perMIrten sie. — Ferner müßten sie/ bei näherer und
sehr ernstlicher Erwägung des Inhalts dieser Acte, bezeugen,
daß sie nichts darinn gesunden hätten, wodurch solche fürNIe-
xU, ungesetzmäßig, oder im geringsten mit den Pflichten bei-
derlei Contrahenten streitend, gehalten werden könnte. — Fer-
ner glaubten sie, daß nichts gegen die FnndamentalGründeder
LandesConstitution stärker anlaufen, und weniger mit den ge-
heiligten Maximen, auf denen die Freiheit in der bürgerlichen
Gesellschaft beruhe, vereiniget werden könne, als daß jemand,
wer er auch sei, einer gesetzmäßig erhaltenen Bedienung, es
sei eine Civil- oder MilitärBedienung, ohne alle ProceßForm,
ohne einige richterliche Untersuchung, und blos mittels ei-
ner politischen Dispocion, auf eine laelive nnd iletriüsnte Wei- 46z
se, beraubt, und derselben entsetzt, und noch oben drein aus dem
Gebiete des Stars entfernt werden sollte. Diese Gründe müß-
ten sie, die Ritterschaft, besonders auch in diesem Falle, aufs
kräftigste reclsmlren, und gegen solche Resolutionen, die
durch Merheit, solchen zuwider, genommen werden möchten,
aufs kräftigste protestiren. Hier müßten sie beifügen, daß, nach
Ueberlegung des ersten Glieds in dem Advis der Deputieren
von betreffend daß man von den beiden IustizHösen
über den Inhalt der Acte Advis begeren sollte, sie keine Schwie-
rigkeit machten, und wol leiden möchten, daß bemeldte Acte
diesen Höfen zu Händen gestellt werde, um zu untersuchen, ob
darinn irgend eine Materie zn einer criminellen Anklage gefun-
den werde; und daß sodann die Versammlung mit deren Be-
merkungen und Advis bedienet werde. Uebrigens müßte indeß
der Adel mit allem Nachdruck solchen Beschlüssen widersprechen,
die ohne eine gehörige justizielle Untersuchung, zur Entkräf-
tung bemeldter Acte gereichen, oder irgend einige laeüve Dis-
Ms
 
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