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sitzflucht vorlag , zu vereiteln . Deshalb heißt es in der Urkunde,
daß der Heimfall an das Kloster St. Gallen , bei dem der Be-
sitzwechsel manifest wurde , von keinem iudex aufgezeichnet
werden soll . Der Stammbaum der Alahoifinger findet sich in
Heft V/VI S. 275. Verwiesen wird auf *Besitzflucht , *iudex .
Seite 53 Nr. L a. 798 : Bittleihe + Rückkaufsrecht , Ausbau der
Villikation des Klosters St. Gallen in Wurmlingen
Agino , Bischof von Konstanz und Rektor des Klosters des hl.
Gallus , verleiht im Einvernehmen mit Abt Werde und den übri-
gen Mönchen , was Wigant in Wurmlingen und Gunningen dem
Kloster übertragen hat , an diesen als beneficium zurück gegen
einen jährlichen Zins im Wert von 1 Schilling . Nach Wigants
Tod können seine Söhne oder , wenn er keine Söhne hat , seine
Brüder eintreten . Wigant hat ein Rückkaufsrecht um 10 Schillin-
ge , ebenso die Söhne und die Brüder. Wenn Wigant ohne Kin-
der verstirbt und seine Brüder von dem Rückkaufsrecht keinen
Gebrauch machen , soll der Besitz für dauernd an das Kloster
heimfallen . Ausgestellt ist die Urkunde im Kloster St. Gallen in
Gegenwart zahlreicher Mönche , Priester und Diakone , deren
Handzeichen aufgenommen sind .
Da ein Zins bezahlt und ein Rückkaufsrecht eingeräumt wird ,
handelt es sicht nicht um ein Lehen , sondern um eine Bittleihe.
Die Übertragungsurkunde , von der in der obigen Urkunde die
Rede ist , muß verloren gegangen sein . Mit dem Erwerb wollte
das Kloster St. Gallen seinen Fronhof in Wurmlingen ausbauen.
Seite 54 Nr. LI a. 798 : Übertragung + Bittleihe , Verbot der
Entfremdung
Ruadker überträgt , was er in Unterlengenwang und Endingen
vom Eigengut der Eltern oder aus anderem Erwerb besitzt,
darunter 5 , nicht mit Namen genannte Hörige , aus freiem
Willen und mit frei waltender Hand ( manu potestativa ) an das
Kloster St. Gallen , mit der Maßgabe , daß er den Besitz für die
Zeit seines Lebens zurückerhält und daraus jährlich einen Zins
von 1 Schilling entrichtet . Nach seinem Weggang von diesem
Licht soll der Besitz für immer an das Kloster heimfallen , doch
darf er nicht als Bittleihe oder als Lehen an Andere ausgegeben
werden , sondern soll für seinen Lohn ( mercede ) immer beim
Kloster bleiben . Ausgestellt ist die Urkunde in St. Gallen , wohl
anläßlich einer Pilgerfahrt .
sitzflucht vorlag , zu vereiteln . Deshalb heißt es in der Urkunde,
daß der Heimfall an das Kloster St. Gallen , bei dem der Be-
sitzwechsel manifest wurde , von keinem iudex aufgezeichnet
werden soll . Der Stammbaum der Alahoifinger findet sich in
Heft V/VI S. 275. Verwiesen wird auf *Besitzflucht , *iudex .
Seite 53 Nr. L a. 798 : Bittleihe + Rückkaufsrecht , Ausbau der
Villikation des Klosters St. Gallen in Wurmlingen
Agino , Bischof von Konstanz und Rektor des Klosters des hl.
Gallus , verleiht im Einvernehmen mit Abt Werde und den übri-
gen Mönchen , was Wigant in Wurmlingen und Gunningen dem
Kloster übertragen hat , an diesen als beneficium zurück gegen
einen jährlichen Zins im Wert von 1 Schilling . Nach Wigants
Tod können seine Söhne oder , wenn er keine Söhne hat , seine
Brüder eintreten . Wigant hat ein Rückkaufsrecht um 10 Schillin-
ge , ebenso die Söhne und die Brüder. Wenn Wigant ohne Kin-
der verstirbt und seine Brüder von dem Rückkaufsrecht keinen
Gebrauch machen , soll der Besitz für dauernd an das Kloster
heimfallen . Ausgestellt ist die Urkunde im Kloster St. Gallen in
Gegenwart zahlreicher Mönche , Priester und Diakone , deren
Handzeichen aufgenommen sind .
Da ein Zins bezahlt und ein Rückkaufsrecht eingeräumt wird ,
handelt es sicht nicht um ein Lehen , sondern um eine Bittleihe.
Die Übertragungsurkunde , von der in der obigen Urkunde die
Rede ist , muß verloren gegangen sein . Mit dem Erwerb wollte
das Kloster St. Gallen seinen Fronhof in Wurmlingen ausbauen.
Seite 54 Nr. LI a. 798 : Übertragung + Bittleihe , Verbot der
Entfremdung
Ruadker überträgt , was er in Unterlengenwang und Endingen
vom Eigengut der Eltern oder aus anderem Erwerb besitzt,
darunter 5 , nicht mit Namen genannte Hörige , aus freiem
Willen und mit frei waltender Hand ( manu potestativa ) an das
Kloster St. Gallen , mit der Maßgabe , daß er den Besitz für die
Zeit seines Lebens zurückerhält und daraus jährlich einen Zins
von 1 Schilling entrichtet . Nach seinem Weggang von diesem
Licht soll der Besitz für immer an das Kloster heimfallen , doch
darf er nicht als Bittleihe oder als Lehen an Andere ausgegeben
werden , sondern soll für seinen Lohn ( mercede ) immer beim
Kloster bleiben . Ausgestellt ist die Urkunde in St. Gallen , wohl
anläßlich einer Pilgerfahrt .