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Schneider, Wilhelm
Arbeiten zur alamannischen Frühgeschichte (Heft 25): Die Urkunden des Wirt. Urkundenbuchs: Band I und II, Inhaltsangabe mit Erläuterungen — Tübingen, 1999

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https://doi.org/10.11588/diglit.67264#0064
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Seite 105 Nr. XC a. 824 : Alaholfinger-Urkunde , Übertragung
+ Bittleihe

Graf Berthold überträgt für sein Seelenheil , das seines Vaters
Chadaloh und das von Berthold und seiner Gattin Kersinda ,
von denen die Übertragung schon früher gemacht worden ist,
den zur Bertholdszelle ( heute Zell ) gehörenden Besitz , damit
diese Übertragung vom jetzigen Tag an fest ist , an das Kloster
St. Gallen , was ist in Zell und Reutlingendorf und den Wald an
der Ostseite des Weges von Asinheim ( unermittelt) nach Wolf-
poldessiazza . Dieser Besitz soll in Bertholds Gewalt bleiben bis
zu seinem Ableben und dann ohne Widerspruch an das Kloster
heimfallen . Als Zins entrichtet Berthold jährlich 4 Schillinge für
die Auslösung seiner Seele . Geschehen ist dies in Dieterskirch
vor einer großen Volksmenge .
Es handelt sich um die Bestätigung einer früheren Übertragung
( Nr. XXXVIII ), wobei entstandene Zweifel ausgeräumt werden.
Derartige Bestätigungen kommen oft vor . Manche Klöster
ließen die an sie gemachten Übertragungen in bestimmten Zei-
tabständen wiederholen oder bestätigen. Weil der Wald zum
Sondereigen gehört , wird seine Lage angegeben . Verwiesen
wird auf »traditio .
S. 106 Nr. XCI a. 827 : Pfründenvertrag , Verbot der Entfrem-
dung , die Hufe des Fruachonolf
Rachil überträgt mit der Hand ihres Vogtes Scrutolf an das Klo-
ster St. Gallen die Hufe des Fruachonolf im Nibelgau bei der
Kirche ( Leutkirch/A. ) mit allem seinem Besitz , Häusern ,
Gebäuden , Hörigen ... ( Pertinenzformel ) mit der Maßgabe,
daß sie den Besitz , solange sie lebt , zurückerhält und in der
Cella Ratpoti ( heute Kißlegg ) einen nach dem Recht des Klo-
sters passenden Ort zum Wohnen erhält und ihr die Kost und
Bekleidung eines Mönchs gewährt wird . Auch ihre Mutter,
wenn sie dort wohnen will , soll es so haben . Nach Rachils
Ableben soll die Hufe an das Kloster heimfallen zum dauernden
Besitz , jedoch darf sie niemals als Lehen ausgegeben werden.
Wenn dies geschieht , soll Rachils nächster Verwandter die
Erlaubnis haben , die Hufe an sich zu nehmen und zu eigenem
Recht zu beanspruchen . Ausgestellt ist die Urkunde in Leut-
kirch unter dem Grafen Waning .
Die Urkunde ist besprochen worden in Heft XVII S. 242 und 253.
Von den Zeugen werden 6 auch in der notitia Nr. LXXXVIII
 
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