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Schroetter, Franz Ferdinand ¬von¬; Maximilian <III., Bayern, Kurfürst> [Bearb.]
Unpartheyische Gedanken über verschiedene Fragen bey Gelegenheit der Succession in die von dem verstorbenen Kurfürsten Maximilian Joseph rückgelassene Länder und Güter ([Band 1]) — [S.l.], 1778 [VD18 13658638]

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https://doi.org/10.11588/diglit.30221#0016
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durch Vermittelung Bischofs Conrads von Frcysingen zwischen bcyden
Brüdern den 6tenMay rgi>. zu einem Vcrsöhnungs-Tractat, (L) wel-
cher aber von Rudolphen gar bald wiederum äusser Augen grsctzct wurde.
Da sich nun dieser eines förmlichen Aufruhrs gegen seinen Bruder
Kaiser Ludwigen schuldig machte, wurde er von dem lezteren für einen
Rcichsftind erkläret, und als ein solcher mit Einziehung aller seiner Länder
bestrafet. (?) Rudolph starb endlich im Elend 1Z19- und ließ drey
Prinzen zurück, nämlich Adolphen, Rudolphen und Nuprechcem
§> 4'
Kaiser Ludwig hat also die Länder seines Bruders als verwirkte
Reichölehen eingezogen, und selbe auch durch io. Jahre ohne aller Wider-
rede für sich allein regieret. Endlich ließ sich derselbe dennoch bewegen,
den Kindern seines Bruders zu verzeihen (8), und mit ihnen einen Ver-
trag zu Pavia am Freytag vor -Oswaldi (4.August) 1529. zu errichten,
worinnen denenselben der größte Theil der von ihrem Vater besessenen Lan-
de wiederum überlassen wurde-
Das Theilungs-Instrument ist zwar bey verschiedenen Verfassern
aber so sehr unterschieden anzutreffen, daß die darüber sich ergebende Zwei-
fel niemals anders als durch die Einsicht der Urschrift selbst gründlich wer-
den gehoben werden können; besonders aber wird von einer Clausul, in
welcher zwischen beyden Häusern neben dem wechselseitigen Erbfolgörechte
auch, wie einige vergeben, ein ordentliches ftäeicomimftüm perpetuum
ringeführt worden seyn solle, nur be» einigen Verfassern Meldung gemacht.
Und gesetzt auch, Laß diese Clausul in der Urschrift wirklich zu finden wäre,
so kann doch nicht in Abrede gesteüet werden, daß dieser Vertrag, wie in
anderen Artikeln, also auch in diesem von beyden Theilen nicht beobachtet,
und also wenigstens raciw aufgehoben worden. Man darf nur mit einem
Blick die Geschichte übersehen,^ so zeiget sich von selbst, wie oft der Artikel,
daß beyde Theile mit ganzem Treuen gegen allermänniglich einander bryste-
hen
(6) Dieser Vertrag wirb von «lesens, Imüow. ?. II. p. Z7. aus-
zugweis geliefert-
(7) Es mag darüber in des O-F-/ Script, rer. lZllic. 1. II. p. Ui-
col. Nile. p. 42. nachgesehcn werden.
(8) In ber Bayerischen Beantwortung der Pfälzischen Mâlàtioms Le. beym
supplet, 's. IV. P. Z86. wird ausdrücklich dafür gehalten, daß
diese vom Kaiser Ludwig gegen die Söhne seines Bruders erzeugte Milde
und Gütigkeit eine pur lautere Gnad und keine Schuldigkeit oder
Rechrszwüng gewesen ftp.
 
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