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Schwartz, Johann Christoph
Vierhundert Jahre deutscher Civilproceß-Gesetzgebung: Darstellungen und Studien zur deutschen Rechtsgeschichte — Berlin, 1898

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https://doi.org/10.11588/diglit.10465#0010
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IV

Vorwort.

zur Darstellung kommt, so ist es doch eiue wichtige und uach dem Stoffe,
sowie bei der Fruchtbarkeit der partieularen Proceßgesetzgebung die be-
deutuugsvollere. Aber ich habe auch erläuternd hiuzugefügt, daß uur
„Darstellungen und Studien" gebracht werden sollen, uicht etwa eiue in
sich geschlosseue, fortlaufeude, uoch weniger eine erschöpfeude Geschichte.
Diese Eiuzeldarstelluugeu umfasseu ferner keineswegs das ganze Proceß-
recht, sondern nur die Hauptfrageu des eigentlichen Rechtsganges: Ver-
hältniß von Gericht und Parteien zu einander, Parteivertretung, Ordnung
und Gliederuug des Verfahrens, Versäumnißverfahren, Bedeutung der
Berufung. Ändercrseits war es doch unmöglich, nicht. hier uud dort
hinuber zu greifen auf andere Gebiete; manches wichtigere Gesetz wurde
eingehender besprochen, auf bemerkenswerthe Vorgänge habe ich gelegentlich
aufmerksam gemacht, auch wenn sie vom gewählten Thema abseits lagen.
Jch bringe eben nur „Stückwerk", und das kommt zum Ausdruck auch in
der gewählten Form der Zusammenfassung: einzelne Abhandlungen, die
nur in losem Zusammeuhange stehn oder weiügstens zu stehen scheinen,
dazu einige verbindende Vetrachtungen. Diese Form aber schien mir uner-
läßlich, weun ich den gar zu spröden Stoff bewältigen, ein nur einiger-
maßen lesbares Buch schreiben wollte, das auch der practische Jürist ge-
legentlich aufschlagen mag.

Wer Geschichtc schreibt muß erzühlen. Gesetzgebungsgeschichte läßt
sich auschaulich nur erzählen mit Wiedergabe der entscheidenden Gesetzes-
stellen. Nur so ist auch dem Leser die Kritik erst ermöglicht. Die Hervor-
hebung geschichtlicher Gestaltungen in kurzen Worten mit Hinweis auf die
verschiedenen Paragraphen einer großen Reihe von Gesetzen ist wirkungslos,
kann niemand überzeugen. Denn ein eorpus chmi8 Mckleiurii Z'sriuuulei,
iu dem solche Allegate uachgeschlagen werden könnten, existirt nicht und
wird für den behandelten Zeitraum wohl auch nie zusammengestellt werden:
aus einer Menge von Sammluugen und Einzelausgaben muß das zer-
streute Material herbeigeschafft werden. Dies gerade bewog mich, soweit
irgend möglich, nicht zu referiren, sondern die Gesetzesworte selbst zum
Leser sprechen zu lassen. Kann ich doch so hoffen, wenigstens iu einem
gewissen Umfange (lange nicht vollständig!) authentisches Material zugäng-
lich gemacht zu haben zur Aufhellung eines noch recht dunklen Theils
unserer Rechtsgeschichte. Jch werde es nicht als einen Vorwurf auffassen,
wenn man mir sagen sollte, mein Buch bestehe in der Hauptsache aus
einer Reihe von Excerpten.

Deun von der Ueberzeugung bin ich allerdings innerlich durch-
drungen, daß keiue Mühe verloren, auch ein bescheidener Beitrag nicht zu
verschmähen ist, wcun es gilt, ein sicheres Bild unserer eigenen Rechts-
geschichte auch der neueren Zeit zu gewinnen. Es ist nicht denkbar, daß
 
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