V a r w o r t.
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IViclit leicht besitzt wohl ein deutscher Bundesstaat im Verhältniss zu seiner Grosse einen so reichen,
bereits durch den Druck veröffentlichten Urkundenschatz wie das Grossherzogthuni Hessen, indem derselbe nach
einer ungefähren Schätzung die Anzahl von 8000 Diplomen übersteigt. Aber eben dieser Reichthum, da er
noch in keinem Codex vereinigt ist, vielmehr in zahlreichen Urkunden-Sammlungen, geschichtlichen Werken,
Deductionen, Dissertationen, Zeit- u. Flugschriften etc. weit auseinander zerstreut liegt, macht nicht nur seinen
Gebrauch, sondern auch die Veröffentlichung des gleichfalls noch immer reichen, ungedruckten Urkundenmaterials
äusserst mühsam und zeitraubend, ja für die meisten Freunde der vaterländischen Geschichte fast völlig unmöglich.
Diesen misslichen Umstand wenigstens einigermassen zu heben, die bereits geöffneten Quellen zugänglicher
zu machen und die Eröffnung neuer zu erleichtern, und ebendann* den urkundlichen Auf - und Ausbau der Ge-
schichte des Grossherzogthums zu befördern, ist daher der Zweck, welcher der Bearbeitung dieser Regesten-
sammlung zu Grunde liegt. Bedarf in dieser Beziehung die Herausgabe derselben für den Freund und Kenner
der Hessischen Geschichte wohl desshalb keiner weiteren Rechtfertigung, so möchte diess jedoch immerhin in
Rücksicht auf die Person des Herausgebers der Fall sein, da ohnläugbar einer Arbeit, wie die vorliegende,
eher die Kräfte eines eigentlichen Geschichtsforschers, als die eines Dilettanten in der Geschichtswissenschaft
hätten gewidmet sein sollen. Allein ein solcher fand sich leider zu ihrer Uebernahme nicht; wenigstens war
bereits schon mehr denn ein Decennium seit dem Aufrufe *) des sei. Präsidenten des historischen Vereines des
Grossherzogthums Hessen, Herrn Geh. Staatsrath Dr. Eigenbrodt, verflossen, bevor der Unterzeichnete sich durch
die wiederholten Aufmunterungen des jetzigen hochverehrlichen Vorstandes jenes Vereines, insbesondere der
Herrn Geh. Staatsrath Dr. Knapp, Herrn Archivrath Strecker und Herrn Geh. Archivar Baur, und anderer
Geschichtsfreunde zu der Uebernahme ihrer Bearbeitung bestimmt fühlte. In wiefern es mir indessen gelungen
ist, billigen Anforderungen zu geniigen, ja ob mir überhaupt ein Beruf zukomme, auch die Bearbeitung
der übrigen Abtheilungen **) dieser Summarien zu übernehmen, diess muss ich nun freilich dem Urtheile sach-
kundiger Männer, um das ich hiermit um so angelegentlicher bitte, da es mir bei der Herausgabe dieser Blätter
einzig und allein nur um die Sache selbst zu thun ist, anheimgeben.
Bei der Bearbeitung selbst folgte ich übrigens, theils den von dem sei. Herrn Geh. Staatsrath Dr. Eigen-
brodt, theils von den obengenannten sachkundigen Herrn mir gegebenen Andeutungen und Winken, jedoch mit
steter Rücksichtsnahme auf die bereits erschienenen und als zweckmässig anerkannten Schriften ähnlichen Zweckes
und Inhaltes. Der dem Ganzen zu Grunde liegende Plan ist bei nur einiger Durchsicht wohl leicht erkennbar;
doch halte ich mich zur Beseitigung etwaiger Missverständnisse und zur Erleichterung seines Gebrauches noch
zu folgenden Bemerkungen für verpflichtet. Was erstens die Abtheilung der Regesten nach Provinzen betrifft,
welche vielleicht Manchem weniger zweckmässig erscheinen mag als ihre Behandlung im Ganzen, so hat diese
Anordnung theils in meinen persönlich-amtlichen u. häusslichen Verhältnissen, welche mir zwar bei ihrer Ueber-
nahme gestatteten, versuchsweise eine Provinz zu bearbeiten, von denen es aber nicht abzusehen war, ob sie
mir auch die gehörige Müsse zur Bearbeitung des Ganzen gestatten würden, theils darin seinen Grund, weil
mir bei dem Beginnen dieser Arbeit noch die gehörige Vertrautheit mit den älteren örtlichen Verhältnissen der
beiden andern Provinzen und deren urkundlichen Literatur abging. Da sich die Geschichte der drei Provinzen,
*) S. Archiv f. Hess. Gesch. u. Alterthumsk. I. 2. S. 326 f.
=*) Von denselben soll die 2te die Provinz Oberhessen, die 3te die Provinz Rheinhessen, die 4te das Grossherzogliche Haus
nebst den allg. Landesangelegenheiten und die 5te Abth. oder das Schlussheft, ein ausführliches Generalregister etc. enthalten.
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IViclit leicht besitzt wohl ein deutscher Bundesstaat im Verhältniss zu seiner Grosse einen so reichen,
bereits durch den Druck veröffentlichten Urkundenschatz wie das Grossherzogthuni Hessen, indem derselbe nach
einer ungefähren Schätzung die Anzahl von 8000 Diplomen übersteigt. Aber eben dieser Reichthum, da er
noch in keinem Codex vereinigt ist, vielmehr in zahlreichen Urkunden-Sammlungen, geschichtlichen Werken,
Deductionen, Dissertationen, Zeit- u. Flugschriften etc. weit auseinander zerstreut liegt, macht nicht nur seinen
Gebrauch, sondern auch die Veröffentlichung des gleichfalls noch immer reichen, ungedruckten Urkundenmaterials
äusserst mühsam und zeitraubend, ja für die meisten Freunde der vaterländischen Geschichte fast völlig unmöglich.
Diesen misslichen Umstand wenigstens einigermassen zu heben, die bereits geöffneten Quellen zugänglicher
zu machen und die Eröffnung neuer zu erleichtern, und ebendann* den urkundlichen Auf - und Ausbau der Ge-
schichte des Grossherzogthums zu befördern, ist daher der Zweck, welcher der Bearbeitung dieser Regesten-
sammlung zu Grunde liegt. Bedarf in dieser Beziehung die Herausgabe derselben für den Freund und Kenner
der Hessischen Geschichte wohl desshalb keiner weiteren Rechtfertigung, so möchte diess jedoch immerhin in
Rücksicht auf die Person des Herausgebers der Fall sein, da ohnläugbar einer Arbeit, wie die vorliegende,
eher die Kräfte eines eigentlichen Geschichtsforschers, als die eines Dilettanten in der Geschichtswissenschaft
hätten gewidmet sein sollen. Allein ein solcher fand sich leider zu ihrer Uebernahme nicht; wenigstens war
bereits schon mehr denn ein Decennium seit dem Aufrufe *) des sei. Präsidenten des historischen Vereines des
Grossherzogthums Hessen, Herrn Geh. Staatsrath Dr. Eigenbrodt, verflossen, bevor der Unterzeichnete sich durch
die wiederholten Aufmunterungen des jetzigen hochverehrlichen Vorstandes jenes Vereines, insbesondere der
Herrn Geh. Staatsrath Dr. Knapp, Herrn Archivrath Strecker und Herrn Geh. Archivar Baur, und anderer
Geschichtsfreunde zu der Uebernahme ihrer Bearbeitung bestimmt fühlte. In wiefern es mir indessen gelungen
ist, billigen Anforderungen zu geniigen, ja ob mir überhaupt ein Beruf zukomme, auch die Bearbeitung
der übrigen Abtheilungen **) dieser Summarien zu übernehmen, diess muss ich nun freilich dem Urtheile sach-
kundiger Männer, um das ich hiermit um so angelegentlicher bitte, da es mir bei der Herausgabe dieser Blätter
einzig und allein nur um die Sache selbst zu thun ist, anheimgeben.
Bei der Bearbeitung selbst folgte ich übrigens, theils den von dem sei. Herrn Geh. Staatsrath Dr. Eigen-
brodt, theils von den obengenannten sachkundigen Herrn mir gegebenen Andeutungen und Winken, jedoch mit
steter Rücksichtsnahme auf die bereits erschienenen und als zweckmässig anerkannten Schriften ähnlichen Zweckes
und Inhaltes. Der dem Ganzen zu Grunde liegende Plan ist bei nur einiger Durchsicht wohl leicht erkennbar;
doch halte ich mich zur Beseitigung etwaiger Missverständnisse und zur Erleichterung seines Gebrauches noch
zu folgenden Bemerkungen für verpflichtet. Was erstens die Abtheilung der Regesten nach Provinzen betrifft,
welche vielleicht Manchem weniger zweckmässig erscheinen mag als ihre Behandlung im Ganzen, so hat diese
Anordnung theils in meinen persönlich-amtlichen u. häusslichen Verhältnissen, welche mir zwar bei ihrer Ueber-
nahme gestatteten, versuchsweise eine Provinz zu bearbeiten, von denen es aber nicht abzusehen war, ob sie
mir auch die gehörige Müsse zur Bearbeitung des Ganzen gestatten würden, theils darin seinen Grund, weil
mir bei dem Beginnen dieser Arbeit noch die gehörige Vertrautheit mit den älteren örtlichen Verhältnissen der
beiden andern Provinzen und deren urkundlichen Literatur abging. Da sich die Geschichte der drei Provinzen,
*) S. Archiv f. Hess. Gesch. u. Alterthumsk. I. 2. S. 326 f.
=*) Von denselben soll die 2te die Provinz Oberhessen, die 3te die Provinz Rheinhessen, die 4te das Grossherzogliche Haus
nebst den allg. Landesangelegenheiten und die 5te Abth. oder das Schlussheft, ein ausführliches Generalregister etc. enthalten.