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Seiler, Georg Friedrich
Allgemeines Lesebuch für katholische Bürger und Landleute: für Stadt und Landschulen eingerichtet von einem katholischen Geistlichen in Franken — Bamberg, Wirzburg, 1791 [VD18 12025011]

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https://doi.org/10.11588/diglit.38830#0531
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5?9

rr) Wenn ein Sohn oder eine Töchter, kin Bru?
der oder eine Schwester oder sonst ein Anverwandter
aus einer Familie lange Zeit abwesend ist, und man
gar nicht weiß, ws sich eine solche Person aufhälk»
so dürfen die Anverwandten sich dennoch die Güter
einer solchen abwesenden Person nicht zueignen, son-
Hern sie müssen es der Obrigkeit auzclgen; dis Ob-
rigkeit bestellt dann einen Vormund oder Curawr,
her die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens
Hal, und Rechnung darüberführet. Auch können dis
nächsten Anverwandten sich diese Vormundschaft selbst
psu der Obrigkeit ausbitkcn; aber" sie müssen da-
gegen Camion, oder Sicherheit stellen,
ra) Können hie nächsten Anverwandten beweisen,
daß der Abwesende nunmehr Has siebenzigste
Jahr seines Lebens zurückgelegt habe; so können sie
Hey der Obrigkeit darauf amragen, daß ihr abwesender
Freund für tobt erklärt, und ihnen das Vermögen
desselben, als Elchen, zuerkamu werde.
VM. Dom Ezgenthume-
r) Ein minderjähriges Kind, düs in der Familie
seiner Aelkeru lebt, hat fein Recht, die in der Fami-
lie befindlichen Sachen nach sipem eigenen Willen
zu gebrauchen, sie zu verschenken oder sie zu verkau-
fen; denn sie sind ja der Aeltern Eigenkhum. Wer
hat also das Eigenkhum einer Sache?
2) Derjenige, der das ausschließende Rechthat,
Mit der Sachs nach seinem Gefallen zu handeln , z. B.
die Sache zu gebrauchen, zu verschenken, zu verkam
K k 4 ftn.
 
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