xen suchen, Er darf daher kein Kapital des Pupillen
müßig liegen lassen; muß sie alle auf das sicherste
anlegen, in den Ausgaben sich nach den Vermögens«
umständen des Pupillen richten, und mit Sparsam«
feit und Klugheit verfahren,
6) Der Vormund muß daher ein Tagbuch über
Einnahme und Ausgabe sich halten; darein er alles
fy pünktlich einschrcibt, was eingenommen, oder
yusgcgeben wird. Er läßt sich über seine Ausgabe
Bescheinigungen erthcilen, damit er seine Berechnung
Zen mit Belegen versehen kann,
7) Unbewegliche Güter des Pupillen kann der Vor«
Mund nicht für sich selbst veräußern, sondern muß cs
erst der Obrigkeit anzeigen, Auch muß er es bey
der Obrigkeit aasigen, wenn er bewegliche Güter,
die von einiger Wichtigkeit sind, verkaufen Will-
8) Alle Jahre legt er seine Rechnung hey der
Obrigkeit ab; und wo sic ihm nicht bald abgenom«
men wird, bittet er dringend, daß es geschehen mö«
ge: weil ihm jetzt noch alles im frischen Angedenken
jst; und weil sonst - wenn er etwa sterben sollte, sein?
Erben in Schaden kommen könnten,
9) Wenn der Mündel oder Pupille bey gutem
Vermögen ist,-so wird der Vormund für seine Be«
MÜHung belohnt.
10) Blödsinnige Leute, auch solche, die ihre?
schlechten Haushaltung wegen von der Obrigkeit für
Verschwender erklärt werden sind, müssen auch Vor»
münder haben. Diese Vormünder haben eben biß
Rechte und Pflichten wie die Vormünder der dln«
mündigen,
n) Wenn