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VH. Von der Vormundschaft.
O Vormünder müssen denen bestellt werden, die
noch unmündig oder minderjährig sind; dieß dauert
gewöhnlich bis in das fünf und zwanzigste Jahr. Doch
ist in einigen Landern auch eine kürzere Zeit zur Voll-
jährigkeit festgesetzt.
2) Die nächsten Blutsverwandten und die obrig»
keitlichen Personen müssen dafür sorgen, daß Vor-
münder bestellt werden
Jeder rechtschaffene Mann ist verpflichtet, leine
Vormundschaft anzunehmen; wenn er nicht entweder
selbst fünf lebendige Kinder hat, oder 72 Jahre alt,
oder sonst unvermögend ist, oder auch andere öffentli-
che Armter zu verwalten hat, die alle seine Zeit erfor-
dern; oder wenn er gar nicht einmal lesen und schrei-
ben kann. Doch können und müssen auch solche bey
gewissen Fällen, z. B. wenn das Vermögen des Mün,
bels ganz gering ist, und keine andere Vormünder
zu haben sind, Vormundschaft annehmen.
4) Der Vormund muß wie ein Vater für fei-
nen Pupillen sorgen. Der Pupill muß ihm gehor-
chen, als einem Vater, und kann ohne Einwilligung
desselben nichts wichtiges vornehmen, z. B. verkau-
fen , nicht heyrathen rc.
5) Der Vormund muß von der Obrigkeit bestä-
tiget und eidlich verpflichtet werden. Nun muß er
dafür sorgen, daß ein Jnventarium, oder genaues
Verzcichmß, über das Vermögen und die Schulden
des Pupillen errichtet werde. Dieses Vermögen muß
er, wie fein eigenes, erhalten, zum Nutzen des Pu-
pillen anwenden, auch, so es feyn kann, zu vcrmeh.
Kkz ren
VH. Von der Vormundschaft.
O Vormünder müssen denen bestellt werden, die
noch unmündig oder minderjährig sind; dieß dauert
gewöhnlich bis in das fünf und zwanzigste Jahr. Doch
ist in einigen Landern auch eine kürzere Zeit zur Voll-
jährigkeit festgesetzt.
2) Die nächsten Blutsverwandten und die obrig»
keitlichen Personen müssen dafür sorgen, daß Vor-
münder bestellt werden
Jeder rechtschaffene Mann ist verpflichtet, leine
Vormundschaft anzunehmen; wenn er nicht entweder
selbst fünf lebendige Kinder hat, oder 72 Jahre alt,
oder sonst unvermögend ist, oder auch andere öffentli-
che Armter zu verwalten hat, die alle seine Zeit erfor-
dern; oder wenn er gar nicht einmal lesen und schrei-
ben kann. Doch können und müssen auch solche bey
gewissen Fällen, z. B. wenn das Vermögen des Mün,
bels ganz gering ist, und keine andere Vormünder
zu haben sind, Vormundschaft annehmen.
4) Der Vormund muß wie ein Vater für fei-
nen Pupillen sorgen. Der Pupill muß ihm gehor-
chen, als einem Vater, und kann ohne Einwilligung
desselben nichts wichtiges vornehmen, z. B. verkau-
fen , nicht heyrathen rc.
5) Der Vormund muß von der Obrigkeit bestä-
tiget und eidlich verpflichtet werden. Nun muß er
dafür sorgen, daß ein Jnventarium, oder genaues
Verzcichmß, über das Vermögen und die Schulden
des Pupillen errichtet werde. Dieses Vermögen muß
er, wie fein eigenes, erhalten, zum Nutzen des Pu-
pillen anwenden, auch, so es feyn kann, zu vcrmeh.
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