Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Seiler, Georg Friedrich
Allgemeines Lesebuch für katholische Bürger und Landleute: für Stadt und Landschulen eingerichtet von einem katholischen Geistlichen in Franken — Bamberg, Wirzburg, 1791 [VD18 12025011]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.38830#0563
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
55»

7) Der Gläubiger soll Billigkeit und Nachsicht
gegen den Schuldner haben; aber er soll ihn doch
auch nicht durch zu große Nachsicht leichtsinnig und
liederlich machen.
8) Zinsen soll man nicht mehr nehmen, als durch
die Gesetze bestimmt ist. Denn unerlaubter Zins-
wucher wrrd wenigstens mit dem Verluste des Vier,
theils des Kapitals, manchmal noch Harker bestraft.
Ist ein Pfand von beweglichen Gütern einem Gläubi,
ger übergeben, z. B. ein Kleid, oder eine Uhr; so
muß der, der es empfangen hak, dasselbe wohl ver-
wahren und unverdorben dem Schuldner wiedergeben,
wenn er Kapital und Zinsen bezahlet. Hingegen ist
er auch berechtiget; das Pfand zurück zu behalten,
wenn eben dieser Schuldner ihm sonst noch etwas
schuldig ist,
9) Unmündige und Minderjährige können Weber
Geld aufnehmen, noch auf ein Pfand borgen. Eben
so wenig kann eine Frau etwas von den Gütern des
Ehemanns ohne sein Vorwissen versetzen. Nur denen
die das Recht haben, mit ihrem Eigenthume zu thun,
was sie wollen, kann man mir Sicherheit etwas auf
ihr Pfand geben. Wenn daher jemand etwas auf
ein Pfand leihet; so muß er sich wohl erkundigen: ob
das, was man ihm zum Pfände geben will, auch
ein freyes Eigenthum dessen sey, der es bringt oder
bringen läßt: ob der die Erlaubnis habe, es zu ver-
setzen : ob nicht jemand anders ein Recht daran habe»
und wenn dieses ist, soll er sich erst erkundigen, ob
auch der Eigenthumsherr mit der Verpfandung zufrie-
den sey. In gewissen Städten und Orten sind be-
M m 4. svn«
 
Annotationen