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Heiliges Römisches Reich / Reichskammergericht [Editor]
Sententia Publicata d. 28. Jun. 1741. In Sachen Holstein, modo Ihro Königl. Majestät von Groß-Britannien und Churfürstl. Durchl. zu Braunschweig-Lüneburg, als Hertzogs zu Lauenburg, Contra Die Stadt Lübeck: Das Vogtey-Amt Möllen betr. — [S.l.], [1741] [VD18 14265567]

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https://doi.org/10.11588/diglit.25906#0003
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JNgleichen haben desselben prmcipalen den Lxtra6t ihrer
Nmerel>RechNUNge tl74 Bebst darin angeführtenBky-
lagt^.iZ zu bestärcken/ und klagendem Thetl/ jedoch <zuo6 pgllug
cor,cerneme8»bey verordneter Oepucationvorzulegen.Was
aber die weiters durch die Urthel vom 23. )aa. 1736. und vom
17. ^,1737. auferlegte kyhllcht Läicion derjenigen Brtef-
schasstenundUhrkundenanlanget/welchedieStadt-Möllnische
kercinemien erläutern und ausfündtg machen können/ und be-
klagte Stadt btt) Errichtung derPfandschafft nicht empfangen
oder währender solcher in ihren Gerichts-und Lehns-Prococol-
len alsPfands-Inhabere in Verwahrung bekomen und coM>
Ziret/läst man es zw u/soviek die davon gesuchte irevilion be-
rrifft/dabey bewenden/damitaberdemHerrn Klager der etwa
noch dadurch abgängigeBeweiß nicht verlohren gehe/istComi8-
60 aufden Herrn Fürsten zu Anhalt-Zerbst / und die Stadt
Nordhaufen/per moöum l?rovi1orii ex o56cio dahin er-
kannt/daßdikselbe
Erstlich den Stadt- rübeckischen s^nöicum vr.8ckLvmr
samt denen ^rcsiivarien UNdkeZilirscoren, wie auch die zwey
älteste ex 8enam zu denen Kämerey-Rechnungen/ IN einem be-
nachbahrten Ort vor sich laden / die Stadt Lübeck aber /
Zweytens diese Personen czuoaö kunc ihrer obha-
kenden Cyd und Pflichten entlaffen/und dieselbe
Drittens einen leibl. Eyd zu GOtt und auffein heyl. Evan-
gelium in Perlon dahin abschwören sollen/daß fie nach ihrem
Vesten Wissen und Gewtffen/und ohnevon jemand hierüber eine
kesonderelnKruÄion abzufordern oder anzunehmen/auch ohne
sich mit einander deswegen zu bereden / all dasjenige/ was ihnen
von denen in denen Lameral- Urtheln 6e anno 1736. und 1737-
wegen Erläuter-undZtusfündtgmachung der Möllischen?er-
tinenrien zu eäiren anbefoylenen brieflichen Uyrkunden und
Nachrichten oder von derselben Verbringung bewust ist/ getreu-
lich und ohne Gefährde fchrifftlich anzetgen/auch eine 8pcci-
6cation davon/jedoch mit ihren Pettfchassten versiegelt und
bestens verwahrt/ übergeben wollen/zu dieser 8peci6cmion
und Übergebung hat
Viertens Commillio denenftlken einen L ermrnum eines
Mnatys anzusetzen; sollten
Funff-
 
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