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V o r b e r L ch t.
Welches aber dem Preisherrn nicht zugemuthet werden könnte,
6 eller Limu! Vommu8 territ.
V^e5en1eriu8 Oons. 4z. num.6z.
Selbige würden sich auch auf die frauenalbische Lagerbücber und
VogtgerichLs Ordnungen nicht selbsten bezogen haben, weilen darinnen
vermög odalleMter Anlagen lud Nr. u8gue l.^ ausdrücklich ent-
halten ist, daß eirrer zeitlichen FrauAbtißin, in ihren Dorfschasten alle
hohe und niedere Obrigkeit, Gebots), Verboth, alleN-eZLUZ, Zwang,
Bann, Frevel, Buß und Strafen und jonften Niemand zustehen.
Die Schirmsherrn würden sich auch besser axplicirt haben, was
das eigentlrch für Landsrechten seyn sollen , wovon in dem ersten ß.
Meldung geschehet, ob es nämlich baadifche, ebersteinische oder gemein-
schaftliche, oder aber vielmehr jene Rechten zu verstehen feyen , welche
eine zeitliche Abtißln vermög eben besagter Lagerbücher und darinnen
Ihro zugeschrrebener lech^arorischen Gewalt in ihrem Gebiet, Zwmg
und Bann zu verordnen befugt ist.
Nach dem zweyten §. würden auch die Schirmherren dem Got-
teshaus keine zwey Instautien, nämlich
i.) An der Frau A -tißin niedere Beamten, und von dannen
L.) An das frauenalbrsche Portengericht eingestanden haben,
maßen ein Landsherr sich an keine lulkLntien so leicht binden
lasier, sondern die so gar von der ersten Instar hinweg
svocirt und richtet, welches aber dahier seines engen Ver-
stands halber nicht geschehen kann.
In dem dr ttcn H. trÄri8AÄj0M8 überlassen die Schirmsherren des
Klosters Beamten das jU8 cLtustrLnäi wie gewöhnlich, nur ver-
langen Sn, daß lhre eigene Beamten aä viäeuäum c-arLstrari darzu
gezogen, demnächst die eLlLltrirte 8umw3 von des Klosters Beamten
unOÜucht durch die Ihrige erngezogen, und aus unzertrennter Hand
exrrL errworium ausgellefert werden solle,
Welches Anzeig genug ist, daß die Schirmsherren oder derselben
Beamte mit den frauenalbrschen Unterthanen nichts zu schaffen haben
sollen.
In dem 4.^ tz. mird die Sach noch deutlicher gemacht, daßöen
Schutzherrerr kein rerritorla! Recht zuständig seye, weilen dem Stift
darinnen ein besonders Gebiet, iä ett rerrirorium ein-und zugestan^
den wird , welcher rerminuL Gebiet
m Oapimlarione kränosci IM Imperatoris art. 4. 6,
Von aller Fürsten und Reichsständen rerrnorns auch also genom-
men wnd, und dann die von Frauenalb darinnen abgetretene Geleits-
gerechtigkeit in alieno aä terrNocialeur auch der Ursachen nicht con-
clnänen kann, weilen selbige nicht anders, als ohne des Gotteshauses
oder dessen Unterthanen Schaden oder Beschwerniß ausgeübet werden
kann, woran sich aber die Landsherren, die sonsten ihre Unterthanen
mit Frohndiensten, Bothenlaufen, Einlagerung, Geboth und Verboth
belegen können, nicht würden haben binden laßen, wann ihnen beyder-
Ms nicht zum voraus schon bekannt gewesen wäre, daß die frauenalbi-
sche Unterthanen in ihren erblichen Zeugen aussagen cis 155/. lud In.
lüxiL offenherzig bekennt haben, daß sie keine baadische, son-
dern frauenalbrsche Unterthanen seyen.
V o r b e r L ch t.
Welches aber dem Preisherrn nicht zugemuthet werden könnte,
6 eller Limu! Vommu8 territ.
V^e5en1eriu8 Oons. 4z. num.6z.
Selbige würden sich auch auf die frauenalbische Lagerbücber und
VogtgerichLs Ordnungen nicht selbsten bezogen haben, weilen darinnen
vermög odalleMter Anlagen lud Nr. u8gue l.^ ausdrücklich ent-
halten ist, daß eirrer zeitlichen FrauAbtißin, in ihren Dorfschasten alle
hohe und niedere Obrigkeit, Gebots), Verboth, alleN-eZLUZ, Zwang,
Bann, Frevel, Buß und Strafen und jonften Niemand zustehen.
Die Schirmsherrn würden sich auch besser axplicirt haben, was
das eigentlrch für Landsrechten seyn sollen , wovon in dem ersten ß.
Meldung geschehet, ob es nämlich baadifche, ebersteinische oder gemein-
schaftliche, oder aber vielmehr jene Rechten zu verstehen feyen , welche
eine zeitliche Abtißln vermög eben besagter Lagerbücher und darinnen
Ihro zugeschrrebener lech^arorischen Gewalt in ihrem Gebiet, Zwmg
und Bann zu verordnen befugt ist.
Nach dem zweyten §. würden auch die Schirmherren dem Got-
teshaus keine zwey Instautien, nämlich
i.) An der Frau A -tißin niedere Beamten, und von dannen
L.) An das frauenalbrsche Portengericht eingestanden haben,
maßen ein Landsherr sich an keine lulkLntien so leicht binden
lasier, sondern die so gar von der ersten Instar hinweg
svocirt und richtet, welches aber dahier seines engen Ver-
stands halber nicht geschehen kann.
In dem dr ttcn H. trÄri8AÄj0M8 überlassen die Schirmsherren des
Klosters Beamten das jU8 cLtustrLnäi wie gewöhnlich, nur ver-
langen Sn, daß lhre eigene Beamten aä viäeuäum c-arLstrari darzu
gezogen, demnächst die eLlLltrirte 8umw3 von des Klosters Beamten
unOÜucht durch die Ihrige erngezogen, und aus unzertrennter Hand
exrrL errworium ausgellefert werden solle,
Welches Anzeig genug ist, daß die Schirmsherren oder derselben
Beamte mit den frauenalbrschen Unterthanen nichts zu schaffen haben
sollen.
In dem 4.^ tz. mird die Sach noch deutlicher gemacht, daßöen
Schutzherrerr kein rerritorla! Recht zuständig seye, weilen dem Stift
darinnen ein besonders Gebiet, iä ett rerrirorium ein-und zugestan^
den wird , welcher rerminuL Gebiet
m Oapimlarione kränosci IM Imperatoris art. 4. 6,
Von aller Fürsten und Reichsständen rerrnorns auch also genom-
men wnd, und dann die von Frauenalb darinnen abgetretene Geleits-
gerechtigkeit in alieno aä terrNocialeur auch der Ursachen nicht con-
clnänen kann, weilen selbige nicht anders, als ohne des Gotteshauses
oder dessen Unterthanen Schaden oder Beschwerniß ausgeübet werden
kann, woran sich aber die Landsherren, die sonsten ihre Unterthanen
mit Frohndiensten, Bothenlaufen, Einlagerung, Geboth und Verboth
belegen können, nicht würden haben binden laßen, wann ihnen beyder-
Ms nicht zum voraus schon bekannt gewesen wäre, daß die frauenalbi-
sche Unterthanen in ihren erblichen Zeugen aussagen cis 155/. lud In.
lüxiL offenherzig bekennt haben, daß sie keine baadische, son-
dern frauenalbrsche Unterthanen seyen.