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Serini, Johann Georg
Vertheidigte Reichs Ohnmittelbarkeit Des Adelichen Stifts und Gotteshauses Frauenalb, das ist: Widerlegung Des so rubricirten Rechts Eines Marggräflichen Hauses Baaden, auf das in der Grafschaft Eberstein situirt seyn sollende, dem Zustand des Entscheidjahrs gar nicht entgegen Im Jahr 1631. fortgesetzte Adeliche Stift und Gotteshaus Frauenalb und Dessen Zugehörungen: Von dem Churpfälzischen Hofgerichts Rath von Serini verfasset, Und mit Urkunden à Lit. A. usque K. 14. bewähret — [S.l.], 1773 [VD18 11880732]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45281#0100
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9Z. VorderL ch t.
vielmehr billig als wider rechtlich, daß von denselben keine ungültige
Vollmacht von anmaßlichen Anwälden angenommen werden
wollte, deren ^ckau6au8 weder ex capits tutelse noch ex proximitatS
sAnatioui8 laut gegentheiligen Numeri 4L. lLAitimirt waren.
Viä. tz. 15. Lüpra.
Obwohlen nun den RartiduL die Handlung aufgetragen wurde,
so geschähe doch solches vermög gegnerischer Anlag Lud numero 4z. nur
eveutuaüter und kud reLervatione juri8 cu)ti8cuugue.
So bald NUN selbige von Seiten Wolkenstein, jedoch Lud prote°
Kations übergeben worden / so gäbe sothane Handlung im ersten Ein-
sehen klar zu erkennen, daß die leommario wwri8 in diesem caLu i!!i°
(^uiäo höchst nöthig / und daß diese in mer,8 temporalidu8 ohnehin be-
stehende ^Lach gegen Gronsfeld und Wolkenstein weder aus ein noch
einem andern ^rriculo paci8 gegründet, zumalen da Eberstem die nach-
gesuchte halbe Grafschaft nicht occaüoue mowum verlohren hatte.
Gleichwie auch tue - von einem baadischen 3iath und Vogt zu
Gernspach eingelegt haben sollende Erklärung Lüd uumero 44 der Lud-
äelcALrions Lommistion proreKanäo mehr Hindermß als Beförde-
rung vorgeschoben hatte,
Also kann jenseitiger numeruz 4z. um so weniger eine rechtliche Re-
ilexioQ verdienen, als sothane Beylag eines Theils nur in einem Schrei-
ben a privato aä privatum bestehet, und andern Theils nicht die min-
deste Bescheinigung beygebracht werden kann, daß man sich marggräfil-
cher Selten jemalen bey den Friedenscongreß entweder, oder aber dcy
der Reichs Deputation gemeldet, oder auch dahin ( wie es sich allen-
falls gebühret) angetragen habe, daß man baadischer Seils m die ld
Kam reliituenäorum eben so gut als Eberstein eingetragen werden
möchte,
Um deßwillen dann auch ein gemeinsamer Auftrag weder von dem
Congreß zu Osnabrück , noch von der Reichs Deputation zu Nürnberg
an das Kreis Ausschreibamt, um so weniger irgendswo zu finden ist, als
Erstlich Dnrlach an sothane ReKitution nicht gedacht, noch daran
hat denken dürfen, sondern froh styn müssen, daß es seine eigene Lan-
den ex amnellia Aenemli, keineswegs aber ein fremdes Gebiet ex ca-
pite ^ravaminum wieder erhalten solle,
Und andertens Baaden Baaden dieR.eKirution nicht begehren kön-
nen, weilen dasselbe a. ) sud igen ^nii 1627. selbsten Karition ange-
zeigt , sodann d. ) ein Eatdo1icu8 contra Eatdolicum nicht reKituirt
werden kann,
leit. pfeKnZer in notig aä vitriar. tom-4.pLA.Li. Lc Legg-
und c.) Herr Marggraf Wilhelm vermög Anlag Lud lit. E.^7 ücl.to
2.ten sunii i6so. das ^Gotteshaus Frauenalb bey Costanz selbsten vor-
wortlich verschrieben, und dabey gemeldet hat, daß die Sach wegen
Eberstein inter calub i1liguiäo8 gehöre, von seinetwegen aber das ge-
ringste zu pEenäirm gänzlich unterlassen hat, wohl wissend, was er
den I.ten gunii 1627. gerichtlich erkläret, und daß er mithin eine Re-
stitution nicht verlangen könne, worzu er als ein katholischer Fürst
sich stündlich bereit gehalten.
Voraus also genugsam abzunehmen ist, daß das gegenteilige
Privatschmben Lud dlum. 45. um so billiger auf seinem Unwehrt zu
' belaß
 
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