geschweige» eure fürstliche Regierung für ganz gewiß hatte wissen müssen,
wer die ftuiLäiSion über den Bauten exercire'/ wer dessen Landsherr/
und wessen Bauer er seye.
Folglich kann diese Miete Anerkanntniß der UttterLhanen (welche
man noch darzu nicht einmal mittelst Beylagen in extenso zu bescheini-
gen sich getraumet) der rechtmäßigen Herrschaft um so wenig prLjuäi-
oren, als bekannt ist,
huoä iubäiti non pollläeLnr) seä pollläeanrur.
Die gegentheilige Beylagen tub 67. und 68. betreffend, so ge-
stehet man keme neceüirLtem compLrenäi nicht einmal auf den eher-
steinischm, zu geschweigen baadischen privativ Landtagen em, deßwegen
sothane Beylagen auch um so weniger recoAttoiLwt werden , als beyde
der Ursachen nicht amlaemisch seynd , weilen erstere nur eine copia
copiss und noch darzu von dem Trutmein 40L reo trsclE P3ci5 p^bli-
OL viäimirt/ die letztere aber von gar Niemand unterschrieben/ sondern
nur in baadischer gedruckter Lnppiica 5ub num. ioi. viäimirt rst:
Loncoräar nut dem mir vorgelegtm alten Landtags
protoLoUo.
Es fragt sich also/ wer diests angebliche prowcollum Lurdenri-
lirt habe, wer der Landtags Lommiüarius, wer der ^Äuärius, wer den
Amtmann oder Schreiber vevolünacht get, und wo sich diese Vollmacht
besirrde, auch ob— oder wer Nameiis Irauenalb dieses Landtags?ro-
rocoll unterschrieben habe?
In Ermanglung dieser re^uiliwrum haltet weder Landtag / noch
prorocoilum, am wenigsten aber die eomparirio einigen isnch.
Das mehrere von der Erscheinung auf den Landtagen zu reden be-
haltet man sich bis an feinen gehörigen Ort bevor, und fraget hier
einsweilen nur dieses/
Wer dann den Herrn Marggrafen^äuaräum korwnarum allen-
falls ermächtiget habe/ ohne eberstemischen LoMens, eine Landtags
Ormion nach Frauenalb, welches ja ein ergänzender Theil der Graf-
schaft prLtense seyn solle/ ergehen zu lassen / Warrn anderst dergleichen
ciwrio 6c comparuio als eUeötuL )uri8äi0tioni8 territoQ der GrafvvN
Eberstein aber als ein Eonäominus terriror. betrachtet werdezr sollen ?
Wer siehet also nicht, daß/wann auch die compZririo wahr wäre
wie nicht / jedannoch ob iileALÜlurein cNaciouis 3c äeteöium contsntu8
Lonäomini sowohl die beschehen seyn sollende OOMPEIO als auch die
angebliche frauenalbrsche Anerkanntniß zu Boden falle»
§.u^
E^err Gegner glaubt febsten nicht, daß er mit seinen Beylagen 5ub
l^nm. 22.64. 65.66. 67. und bie frauenalbische Anerkannt-
niß des ebersteinischen bw8 erweisen könne, deswegen nimmt derselbe
zur ^2N83Äion seine Zuflucht/ die er sonsten nicht will gelten laßen/
welches aber nicht angchet/ maßen ein inllromenrum^ entweder ganz
recoMobcirt/ oder aber ganz verneinet werden muß / mithin keine
dienlich scheinende Wörter daraus ausgefangen, alle übrige aber ver
worsen werben können^
wer die ftuiLäiSion über den Bauten exercire'/ wer dessen Landsherr/
und wessen Bauer er seye.
Folglich kann diese Miete Anerkanntniß der UttterLhanen (welche
man noch darzu nicht einmal mittelst Beylagen in extenso zu bescheini-
gen sich getraumet) der rechtmäßigen Herrschaft um so wenig prLjuäi-
oren, als bekannt ist,
huoä iubäiti non pollläeLnr) seä pollläeanrur.
Die gegentheilige Beylagen tub 67. und 68. betreffend, so ge-
stehet man keme neceüirLtem compLrenäi nicht einmal auf den eher-
steinischm, zu geschweigen baadischen privativ Landtagen em, deßwegen
sothane Beylagen auch um so weniger recoAttoiLwt werden , als beyde
der Ursachen nicht amlaemisch seynd , weilen erstere nur eine copia
copiss und noch darzu von dem Trutmein 40L reo trsclE P3ci5 p^bli-
OL viäimirt/ die letztere aber von gar Niemand unterschrieben/ sondern
nur in baadischer gedruckter Lnppiica 5ub num. ioi. viäimirt rst:
Loncoräar nut dem mir vorgelegtm alten Landtags
protoLoUo.
Es fragt sich also/ wer diests angebliche prowcollum Lurdenri-
lirt habe, wer der Landtags Lommiüarius, wer der ^Äuärius, wer den
Amtmann oder Schreiber vevolünacht get, und wo sich diese Vollmacht
besirrde, auch ob— oder wer Nameiis Irauenalb dieses Landtags?ro-
rocoll unterschrieben habe?
In Ermanglung dieser re^uiliwrum haltet weder Landtag / noch
prorocoilum, am wenigsten aber die eomparirio einigen isnch.
Das mehrere von der Erscheinung auf den Landtagen zu reden be-
haltet man sich bis an feinen gehörigen Ort bevor, und fraget hier
einsweilen nur dieses/
Wer dann den Herrn Marggrafen^äuaräum korwnarum allen-
falls ermächtiget habe/ ohne eberstemischen LoMens, eine Landtags
Ormion nach Frauenalb, welches ja ein ergänzender Theil der Graf-
schaft prLtense seyn solle/ ergehen zu lassen / Warrn anderst dergleichen
ciwrio 6c comparuio als eUeötuL )uri8äi0tioni8 territoQ der GrafvvN
Eberstein aber als ein Eonäominus terriror. betrachtet werdezr sollen ?
Wer siehet also nicht, daß/wann auch die compZririo wahr wäre
wie nicht / jedannoch ob iileALÜlurein cNaciouis 3c äeteöium contsntu8
Lonäomini sowohl die beschehen seyn sollende OOMPEIO als auch die
angebliche frauenalbrsche Anerkanntniß zu Boden falle»
§.u^
E^err Gegner glaubt febsten nicht, daß er mit seinen Beylagen 5ub
l^nm. 22.64. 65.66. 67. und bie frauenalbische Anerkannt-
niß des ebersteinischen bw8 erweisen könne, deswegen nimmt derselbe
zur ^2N83Äion seine Zuflucht/ die er sonsten nicht will gelten laßen/
welches aber nicht angchet/ maßen ein inllromenrum^ entweder ganz
recoMobcirt/ oder aber ganz verneinet werden muß / mithin keine
dienlich scheinende Wörter daraus ausgefangen, alle übrige aber ver
worsen werben können^