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Serini, Johann Georg
Vertheidigte Reichs Ohnmittelbarkeit Des Adelichen Stifts und Gotteshauses Frauenalb, das ist: Widerlegung Des so rubricirten Rechts Eines Marggräflichen Hauses Baaden, auf das in der Grafschaft Eberstein situirt seyn sollende, dem Zustand des Entscheidjahrs gar nicht entgegen Im Jahr 1631. fortgesetzte Adeliche Stift und Gotteshaus Frauenalb und Dessen Zugehörungen: Von dem Churpfälzischen Hofgerichts Rath von Serini verfasset, Und mit Urkunden à Lit. A. usque K. 14. bewähret — [S.l.], 1773 [VD18 11880732]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45281#0114
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geschweige» eure fürstliche Regierung für ganz gewiß hatte wissen müssen,
wer die ftuiLäiSion über den Bauten exercire'/ wer dessen Landsherr/
und wessen Bauer er seye.
Folglich kann diese Miete Anerkanntniß der UttterLhanen (welche
man noch darzu nicht einmal mittelst Beylagen in extenso zu bescheini-
gen sich getraumet) der rechtmäßigen Herrschaft um so wenig prLjuäi-
oren, als bekannt ist,
huoä iubäiti non pollläeLnr) seä pollläeanrur.
Die gegentheilige Beylagen tub 67. und 68. betreffend, so ge-
stehet man keme neceüirLtem compLrenäi nicht einmal auf den eher-
steinischm, zu geschweigen baadischen privativ Landtagen em, deßwegen
sothane Beylagen auch um so weniger recoAttoiLwt werden , als beyde
der Ursachen nicht amlaemisch seynd , weilen erstere nur eine copia
copiss und noch darzu von dem Trutmein 40L reo trsclE P3ci5 p^bli-
OL viäimirt/ die letztere aber von gar Niemand unterschrieben/ sondern
nur in baadischer gedruckter Lnppiica 5ub num. ioi. viäimirt rst:
Loncoräar nut dem mir vorgelegtm alten Landtags
protoLoUo.
Es fragt sich also/ wer diests angebliche prowcollum Lurdenri-
lirt habe, wer der Landtags Lommiüarius, wer der ^Äuärius, wer den
Amtmann oder Schreiber vevolünacht get, und wo sich diese Vollmacht
besirrde, auch ob— oder wer Nameiis Irauenalb dieses Landtags?ro-
rocoll unterschrieben habe?
In Ermanglung dieser re^uiliwrum haltet weder Landtag / noch
prorocoilum, am wenigsten aber die eomparirio einigen isnch.
Das mehrere von der Erscheinung auf den Landtagen zu reden be-
haltet man sich bis an feinen gehörigen Ort bevor, und fraget hier
einsweilen nur dieses/
Wer dann den Herrn Marggrafen^äuaräum korwnarum allen-
falls ermächtiget habe/ ohne eberstemischen LoMens, eine Landtags
Ormion nach Frauenalb, welches ja ein ergänzender Theil der Graf-
schaft prLtense seyn solle/ ergehen zu lassen / Warrn anderst dergleichen
ciwrio 6c comparuio als eUeötuL )uri8äi0tioni8 territoQ der GrafvvN
Eberstein aber als ein Eonäominus terriror. betrachtet werdezr sollen ?
Wer siehet also nicht, daß/wann auch die compZririo wahr wäre
wie nicht / jedannoch ob iileALÜlurein cNaciouis 3c äeteöium contsntu8
Lonäomini sowohl die beschehen seyn sollende OOMPEIO als auch die
angebliche frauenalbrsche Anerkanntniß zu Boden falle»

§.u^


E^err Gegner glaubt febsten nicht, daß er mit seinen Beylagen 5ub
l^nm. 22.64. 65.66. 67. und bie frauenalbische Anerkannt-
niß des ebersteinischen bw8 erweisen könne, deswegen nimmt derselbe
zur ^2N83Äion seine Zuflucht/ die er sonsten nicht will gelten laßen/
welches aber nicht angchet/ maßen ein inllromenrum^ entweder ganz
recoMobcirt/ oder aber ganz verneinet werden muß / mithin keine
dienlich scheinende Wörter daraus ausgefangen, alle übrige aber ver
worsen werben können^
 
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