S/Q V H r b e r L ch t.
rettrm§Lt, ümiter, Lc äeclarer aÄum juxta (gualitares exprellag fa-
äkaru elle.
kuäm§er cenr. i. obß /o'.
ää §.E
Das anmaßüche ^U8 urmorurn, die Auswahl / Landsaufboch/
Musterung / Reis - und Heersfolge betreffend.
/^üentes a proreäkoribu8 literas rsverLaIs8 persre Lolenc >» guibus
übertari prospieitur.
Lo6in. üb. A. äs lvepubl.cap. 6. nuru. 584-
O. Müller äs Kat. Imp. o. ig. uum 28.
Dieses hat Frauenalb auch beobachtet/ und sich durch gegenwärtig
gen Schirmbrief Lud ür. vorgesehen/ so daß d.-e Schutzherren sich
fordersamst unter andern rsvsrüren müssen, die frauenalbische Unter-
rhanen mit keinen Reis / Folg und Ausziehen/ iä eitboäie mit keinen
eolleAiz, mit keinem iure tzeguelK und mit keiner Musterung zu beschwe-
ren.
Bey diesem Schirms Kever8 äs ^99. ist es nicht nur verblieben,
sondern es hatte auch Marggraf Christoph vor sich, alle seine Erben
und Nachkommen diesen Schirms Revers nochmalen bekräftiget / als
rhme von dem Gotteshaus uuuo 1499. mit einiger Mannschaft und
Geldhülf freywillig und ohne alle Schuldigkeit , an Händen gegan-
gen worden/
Diese reverüäe8 mußten nun von denen Herren Marggrafen zu ewi-
gen Zeiten vest und unversehrt gehalten werden / so daß sie nicht einmal
ex plemruäiue porellsriL davon abweichen da.fccn / wann sie auch an
kündbare Unterthanen ausgestellt worderr wären
LeLolä psrt. 4- couß r Zo. uum. 27.
Oail. Üb. 2. obs 59.
8rruv. L^uruAm. M. civ. ecrir. r. rbss. io. in 6n.
Wie vielmehr würden dann stine Nachfolger an Schirms reversa-
Ie8 gebunden seyn / die er keinen Unterthanen / sondern wie die weitere
reverlules äs 1499. in Lpecie lauten , seinen Schutzverwandten aus-
gestellet hat.
Unbillig ist dahero, wann Herr Gegner dahier den namlrchen
3ÄUM äs 1499. als eine Schuldigkeit Lub Numero ZgO. anziehen will,
worüber jedoch Herr MarggrafChristoph (vor: deme alle HerrenMarg-
grafen Baaden baadisch-und Baaden durlachrscher Lime ohne dem im-
rneäime abstammen) zu des Herrn Gegners Beschämung reverllrles äs
non prwjuäiLanäo üreri8 proreUorii8 äe 1Z99. säsogue non
xrLiuäicLnäo Drillings Überwri frauenalbenLi vor sich, seine Erben
und Nachkommell Lolennwer Lub ür. n Lupra ausgestellet hat.
Obwohlen mm Frauenalb indem abgetrungenmBertrag äs 1655".
hievon in ranrum nachgegeben / so ist solches jedoch nur auf eine ümi-
rirte Art und zwar nur pro communi äsbenllone confosäerärionis
jure geschehen / woraus diffeitige Unterwürfigkeit um so weniger ent-
nommen werden kann, als Herr Marggraf Wilhelm durch seine eigene
Hand Lub ür.k. selbsten bekennet, daß er diesen neuen Schirmbrief
mit denen Grafen von Eberstein nur als Rastenvogt, folglich
rettrm§Lt, ümiter, Lc äeclarer aÄum juxta (gualitares exprellag fa-
äkaru elle.
kuäm§er cenr. i. obß /o'.
ää §.E
Das anmaßüche ^U8 urmorurn, die Auswahl / Landsaufboch/
Musterung / Reis - und Heersfolge betreffend.
/^üentes a proreäkoribu8 literas rsverLaIs8 persre Lolenc >» guibus
übertari prospieitur.
Lo6in. üb. A. äs lvepubl.cap. 6. nuru. 584-
O. Müller äs Kat. Imp. o. ig. uum 28.
Dieses hat Frauenalb auch beobachtet/ und sich durch gegenwärtig
gen Schirmbrief Lud ür. vorgesehen/ so daß d.-e Schutzherren sich
fordersamst unter andern rsvsrüren müssen, die frauenalbische Unter-
rhanen mit keinen Reis / Folg und Ausziehen/ iä eitboäie mit keinen
eolleAiz, mit keinem iure tzeguelK und mit keiner Musterung zu beschwe-
ren.
Bey diesem Schirms Kever8 äs ^99. ist es nicht nur verblieben,
sondern es hatte auch Marggraf Christoph vor sich, alle seine Erben
und Nachkommen diesen Schirms Revers nochmalen bekräftiget / als
rhme von dem Gotteshaus uuuo 1499. mit einiger Mannschaft und
Geldhülf freywillig und ohne alle Schuldigkeit , an Händen gegan-
gen worden/
Diese reverüäe8 mußten nun von denen Herren Marggrafen zu ewi-
gen Zeiten vest und unversehrt gehalten werden / so daß sie nicht einmal
ex plemruäiue porellsriL davon abweichen da.fccn / wann sie auch an
kündbare Unterthanen ausgestellt worderr wären
LeLolä psrt. 4- couß r Zo. uum. 27.
Oail. Üb. 2. obs 59.
8rruv. L^uruAm. M. civ. ecrir. r. rbss. io. in 6n.
Wie vielmehr würden dann stine Nachfolger an Schirms reversa-
Ie8 gebunden seyn / die er keinen Unterthanen / sondern wie die weitere
reverlules äs 1499. in Lpecie lauten , seinen Schutzverwandten aus-
gestellet hat.
Unbillig ist dahero, wann Herr Gegner dahier den namlrchen
3ÄUM äs 1499. als eine Schuldigkeit Lub Numero ZgO. anziehen will,
worüber jedoch Herr MarggrafChristoph (vor: deme alle HerrenMarg-
grafen Baaden baadisch-und Baaden durlachrscher Lime ohne dem im-
rneäime abstammen) zu des Herrn Gegners Beschämung reverllrles äs
non prwjuäiLanäo üreri8 proreUorii8 äe 1Z99. säsogue non
xrLiuäicLnäo Drillings Überwri frauenalbenLi vor sich, seine Erben
und Nachkommell Lolennwer Lub ür. n Lupra ausgestellet hat.
Obwohlen mm Frauenalb indem abgetrungenmBertrag äs 1655".
hievon in ranrum nachgegeben / so ist solches jedoch nur auf eine ümi-
rirte Art und zwar nur pro communi äsbenllone confosäerärionis
jure geschehen / woraus diffeitige Unterwürfigkeit um so weniger ent-
nommen werden kann, als Herr Marggraf Wilhelm durch seine eigene
Hand Lub ür.k. selbsten bekennet, daß er diesen neuen Schirmbrief
mit denen Grafen von Eberstein nur als Rastenvogt, folglich