V 0 r b e r i ch t. Zar
Und weilen wir übrigens gar nicht in dem Fall wandten, wo ein Fürst,
der zur katholischen KeüZion übergangen, ein un Jahr 1624. eingezo-
genes Kloster gegen den Besitzstand des Entscheidjahrs wieder emführen
will, wovon der von Herrn Gegner cmtte
Lökmer in jure Lcclelialk. protelk.
Um. z. pLZ. Z72. redet»
Sondern in einem Fall, wo ein evangelischer Fürst in einem mit Gewalt
occupirten katholischen Gebiet gegen den Religwnsfrieden sich eines
ris reformLnäi angemaßt, und ein Kloster eingezogell hat / so nach einer
Lm Jahr >598. schon ergangenen Urthel reüiwirt werden mußte.
Welches der katholische Fürst, so bald er /62a, mithin noch vor
dem Entscheidjahr wieder zum Besitz seines Lands kam, sogleich von
dem OräinLiio wieder in Besitz nehmen, auch endlich in Gemäßheit je-
ner Urthel und der m denen Jahren 1622. und 1627. von chme gesche-
henen Zusage, die wirklich Wiedereinführung des Ordens im Jahr i6zi.
vor sich gehen ließe.
Hck 225.
^Mollte einem katholischen Fürsten dieses Wiedereinsührungsrecht ver-
wehret werden,
So würde nicht allem der Erbvertrag des fürst!. Anherrn r 515. die
rechtliche Urthel äe 1598. 1627. Lc Ld^cx. die geheiligte fürst!. Wert
und Zusagen 1622. 1627. öffentlich zu Schanden gemacht, sondern
es würde auch der wahre Besitzstand äe 1624. so wie er zum alleinigen
Vortheil des adelichm Stifts vor Augen geleget worden, somit das
Reichs Grundgesetz des westphälischen Friedens, welches einem Reli-
gwnstheil wie dem andern gleiches Recht versichert, aus seinen Angeln
gehoben.
Wer wird aber solches billigen?
Wer wird es einem evangelischen Landfolger gutheißen?
Der ein Stift von lauter Reichs adelichm Kindern zu vertreiben schon
9. Jahr lang im Schild führet, welches er und seine Väter in seinen ur-
alten Landgranzen äe 15Z8. rories huyries renovänäo samt dessen let-
rirorio Verdis Lc tLÄis selbsten wieder anerkennet hat.
Wer wird es einem solchem Nachfolger gut heißen, der dieses Stifts
Unterthaneu mit aufgepflanzten Bajonett, mit Stoß und Schlag, mit
Bindung derer Händ ans den Rucken, mit Einquartirung, mit Zucht-
haus Straf und Gefangenschaft, wie eine Heerd Vieh zur gewaltsamen
Huldigung treiben, der dieses längst anerkannte Seist sieben Tag und
Nacht dio^uiren und nachgehends dessen Unterthanen durch allerley Vor-
spieglungen und versprochene mehrere Freyheiten gegen ihre rechtmäßige
Herrschaft auswicklen, mithin sothanes Stift in einen ohnsäglichen Ko-
sten und Schaden stürzen, dessen Schultheißen und Unterthanen aber,
die sothaner grausamen Behandlung ohngeachtet, jedannoch treu ver-
blieben, mit der schimpflichst und schädlichsten Schanzarbeit belegen las-
sen.
Mmmm Wer
Und weilen wir übrigens gar nicht in dem Fall wandten, wo ein Fürst,
der zur katholischen KeüZion übergangen, ein un Jahr 1624. eingezo-
genes Kloster gegen den Besitzstand des Entscheidjahrs wieder emführen
will, wovon der von Herrn Gegner cmtte
Lökmer in jure Lcclelialk. protelk.
Um. z. pLZ. Z72. redet»
Sondern in einem Fall, wo ein evangelischer Fürst in einem mit Gewalt
occupirten katholischen Gebiet gegen den Religwnsfrieden sich eines
ris reformLnäi angemaßt, und ein Kloster eingezogell hat / so nach einer
Lm Jahr >598. schon ergangenen Urthel reüiwirt werden mußte.
Welches der katholische Fürst, so bald er /62a, mithin noch vor
dem Entscheidjahr wieder zum Besitz seines Lands kam, sogleich von
dem OräinLiio wieder in Besitz nehmen, auch endlich in Gemäßheit je-
ner Urthel und der m denen Jahren 1622. und 1627. von chme gesche-
henen Zusage, die wirklich Wiedereinführung des Ordens im Jahr i6zi.
vor sich gehen ließe.
Hck 225.
^Mollte einem katholischen Fürsten dieses Wiedereinsührungsrecht ver-
wehret werden,
So würde nicht allem der Erbvertrag des fürst!. Anherrn r 515. die
rechtliche Urthel äe 1598. 1627. Lc Ld^cx. die geheiligte fürst!. Wert
und Zusagen 1622. 1627. öffentlich zu Schanden gemacht, sondern
es würde auch der wahre Besitzstand äe 1624. so wie er zum alleinigen
Vortheil des adelichm Stifts vor Augen geleget worden, somit das
Reichs Grundgesetz des westphälischen Friedens, welches einem Reli-
gwnstheil wie dem andern gleiches Recht versichert, aus seinen Angeln
gehoben.
Wer wird aber solches billigen?
Wer wird es einem evangelischen Landfolger gutheißen?
Der ein Stift von lauter Reichs adelichm Kindern zu vertreiben schon
9. Jahr lang im Schild führet, welches er und seine Väter in seinen ur-
alten Landgranzen äe 15Z8. rories huyries renovänäo samt dessen let-
rirorio Verdis Lc tLÄis selbsten wieder anerkennet hat.
Wer wird es einem solchem Nachfolger gut heißen, der dieses Stifts
Unterthaneu mit aufgepflanzten Bajonett, mit Stoß und Schlag, mit
Bindung derer Händ ans den Rucken, mit Einquartirung, mit Zucht-
haus Straf und Gefangenschaft, wie eine Heerd Vieh zur gewaltsamen
Huldigung treiben, der dieses längst anerkannte Seist sieben Tag und
Nacht dio^uiren und nachgehends dessen Unterthanen durch allerley Vor-
spieglungen und versprochene mehrere Freyheiten gegen ihre rechtmäßige
Herrschaft auswicklen, mithin sothanes Stift in einen ohnsäglichen Ko-
sten und Schaden stürzen, dessen Schultheißen und Unterthanen aber,
die sothaner grausamen Behandlung ohngeachtet, jedannoch treu ver-
blieben, mit der schimpflichst und schädlichsten Schanzarbeit belegen las-
sen.
Mmmm Wer